Erben kann kompliziert sein – und für Missverständnisse und familiäre Streitigkeiten sorgen. Ratsam ist es auf jeden Fall, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen. Wir klären auf über die häufigsten Irrtümer rund um das Thema (Ver-)Erben
Eine Erbschaft ist eine zweischneidige Sache: Denn einerseits trauert man um den Verstorbenen – und andererseits kann man sich über den mitunter unverhofften und häufig nicht unerheblichen Vermögenszuwachs freuen.
Unglaubliche 400 Milliarden Euro werden in Deutschland nach einer Schätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) jedes Jahr vererbt oder verschenkt. Doch Erben und Vererben kann eine komplizierte Angelegenheit sein – und mündet mitunter in einer emotionalen und rechtlichen Achterbahnfahrt. Sinnvoll ist es daher, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, wie der eigene Nachlass aufgeteilt werden soll.
Ist ein Testament immer notwendig?
Ein Testament ist nicht zwingend notwendig, aber vielfach sinnvoll. Wer keines verfasst, für den greift die gesetzliche Erbfolge. Doch das Gesetz regelt den Nachlass nicht immer so, wie es sich Erblasser vorstellen. Wichtig ist, dass sich Erblasser die gesetzliche Erbfolge klarmachen – also wer welchen Anteil erbt. „Wenn diese im Sinne des Erblassers ist und sich die Güter klar aufteilen lassen, braucht man kein Testament“, sagt Stephanie Herzog, Fachanwältin für Erbrecht aus Berlin.
Eigentümer von Immobilien sollten aber bedenken, dass der Grundgedanke der gesetzlichen Erbfolge beinhaltet, Vermögenswerte aufzulösen. Das heißt, das Haus zu verkaufen und das Geld entsprechend der Erbquote auf die Berechtigten zu verteilen. „Wer dies nicht wünscht, sollte das Erbe nach seinen eigenen Vorstellungen aufteilen – also ein Testament machen“, rät Herzog.
Erbt der Ehepartner alles?
Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass Ehepartner ohne Testament alles erben. „Tatsächlich regelt die gesetzliche Erbfolge, dass der Ehepartner zusammen mit weiteren Verwandten ein Erbe erhält“, erklärt Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz. In vielen Fällen erbt der hinterbliebene Partner daher nur einen Teil des Vermögens.
Der genaue Anteil hängt dabei vom Verwandtschaftsgrad ab. „Bei einem verheirateten Paar mit zwei Kindern steht dem Ehepartner die Hälfte des Vermögens zu und den Kindern jeweils ein Viertel“, sagt Fachanwältin Herzog. Haben die Ehepartner vertraglich eine Gütertrennung vereinbart, bekommen die beiden Kinder und der verbliebene Partner je ein Drittel des Nachlasses. Übrigens: „Ist ein Paar nicht verheiratet, erbt der Partner ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts. Auch wenn sie vielleicht über 30 Jahre zusammengelebt haben“, warnt Herzog.
Haben Kinder immer ein Erbrecht?
Es kann vorkommen, dass Angehörige verlangen, dass ihre Kinder oder nahen Verwandten nach ihrem Tod leer ausgehen. „Das ist nach deutschem Erbrecht allerdings schwer möglich, da Kinder, Enkel, Eltern und Ehepartner einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben“, stellt Rechtsexpertin Brandl klar. „Dieser Pflichtteil berechtigt gewisse Verwandte wie Kinder und Ehepartner, auch bei einem anderslautenden Testament einen bestimmten Anteil des Erbes einzufordern.“
Ihnen stehe auf jeden Fall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, erklärt Fachanwältin Herzog. Die anderen Erben müssen diesen Pflichtteil ausbezahlen. „Den Anspruch muss man innerhalb von drei Jahren geltend machen.“ Betroffene sollten sich zunächst an die Erbengemeinschaft wenden, rät Herzog. „Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch.“ Es gibt allerdings seltene Ausnahmen, in denen Angehörige das Recht auf ihren Pflichtteil verwirken können: etwa, wenn Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser aus verwerflichen Gründen verletzt worden sind.
Welche Formvorschrift muss man beachten?
Was nicht geht, ist, dass man sein Testament einfach daheim am Computer tippt, ausdruckt und unterschreibt. Das ist ein weitverbreiteter Irrglaube, der den gesetzlichen Vorgaben allerdings widerspricht: „Das Dokument muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch komplett handschriftlich verfasst und mit Ort, Datum sowie Unterschrift versehen sein – andernfalls kann eine Anfechtung des Testaments drohen“, warnt Brandl.
Die Alternative: das Testament von einem Notar aufsetzen lassen. Denn mit dem Siegel eines Notars versehen, gilt auch die gedruckte Form. Ein notarielles Testament kostet zwar Gebühren – doch nach Angaben der Stiftung Warentest kann es sogar günstiger sein, wenn der Notar das Testament erstellt, denn dadurch sparen sich die Erben später die Beantragung des Erbscheins.
Die Gebühren hängen vom Vermögen ab: So kostet das Erbscheinverfahren bei einem Nachlasswert von 50 000 Euro rund 330 Euro. Der Notar erhält für ein Einzeltestament etwa 165 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Welche Aufgabe hat das Nachlassgericht?
Ein Testament oder Erbvertrag muss grundsätzlich dem beim örtlich zuständigen Amtsgericht angesiedelten Nachlassgericht vorgelegt werden. Das Nachlassgericht ist allerdings nicht dafür zuständig, den Nachlass abzuwickeln oder Streit zwischen Erben oder Pflichtteilsberechtigten zu schlichten. „Wer etwas erbt, trägt Verantwortung und muss sich um den Nachlass kümmern“, sagt Fachanwältin Herzog. Dazu gehört es auch, Verbindlichkeiten herauszufinden, offene Rechnungen zu begleichen oder die Wohnung des Verstorbenen aufzulösen.
Auch ein Testamentsvollstrecker sei nicht zwingend notwendig, sagt Herzog. Doch wer davon ausgeht, dass die Erben es allein nicht auf die Reihe bekommen, das Vermögen entsprechend der Vorstellungen des Erblassers aufzuteilen, etwa weil die Familie zerstritten ist, sollte darüber nachdenken. Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers kostet aber natürlich Geld, das entsprechend aus dem Erbe bezahlt werden muss, bevor es verteilt wird.
Kann man das Erbe ausschlagen?
Wenn der Erblasser finanzielle Schulden hinterlässt, die das Vermögen übersteigen, haben Erben grundsätzlich die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Diese Entscheidung müssen die Erben innerhalb von sechs Wochen treffen. Versäumt man diese Frist, tritt das Erbe automatisch ein – mit allen rechtlichen Folgen. Es ist aber auch bei hohen Schulden nicht immer sinnvoll, das Erbe auszuschlagen, gibt Erbrechtsexpertin Herzog zu bedenken. „Wer das Erbe ausschlägt, erfährt weder etwas über den Nachlass noch, was damit passiert.“ Sollte unerwartet doch ein Vermögen auftauchen, können Angehörige nicht einfach die Ausschlagung zurücknehmen. Und auch wenn man das Erbe ausschlägt, muss man als nächster Angehöriger grundsätzlich für die Kosten der Beerdigung aufkommen – zumindest, wenn man entsprechend zahlungsfähig ist. Diese Pflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?
Die Erbschaftsteuer ist ein häufig unterschätzter Aspekt beim Nachlass – denn vielen Menschen ist nicht bewusst, dass sie als Erben unter Umständen steuerpflichtig sind. Wie viel Steuern gezahlt werden müssen, hängt aber auch vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe ab. Es gelten nämlich mitunter recht hohe Freibeträge: Der überlebende Ehepartner kann bis zu 500 000 Euro steuerfrei erben, die Kinder und Stiefkinder jeweils 400 000 Euro. Für Enkelkinder liegt die Freibetragsgrenze bei 200 000 Euro, für alle übrigen Abkömmlinge und die Eltern bei 100 000 Euro. Freunden und Geschwistern kann man nur 20 000 Euro steuerfrei vermachen. Der niedrige Freibetrag von 20 000 Euro kommt auch für nicht verheiratete Lebenspartner zum Tragen.
„Es ist unbedingt zu empfehlen, sich als Erbe frühzeitig über die steuerlichen Aspekte zu informieren“, betont Rechtsexpertin Brandl. Wer hier nicht aufpasst, begeht nämlich möglicherweise unabsichtlich eine Steuerhinterziehung und macht sich strafbar. Mit dem Gang zum Steuerberater oder -anwalt kann man unliebsame Überraschungen vermeiden – und für rechtliche Sicherheit sorgen.