Gesundheit: Referent schildert Beispiele

Seewald-Göttelfingen. Um "Sterbebegleitung und Sterbehilfe: medizinische, ethnische und juristische Aspekte" ging es bei einem Vortrag von Klaus Rademacher, dem Leiter des Geriatrischen Schwerpunkts am Krankenhaus Freudenstadt. Veranstalter war die Kreisvolkshochschule.

Anhand von Beispielen forderte Rademacher das Publikum zur Beurteilung juristischer Aspekte auf und klärte dann die Begriffe aktive und passive Sterbehilfe. Bei ersterer verlange ein Patient ausdrücklich nach der Tötung seiner selbst, und der Tod trete durch ein Eingreifen von außen ein, indem zum Beispiel ein Arzt oder ein Dritter dem Patienten aktiv ein tödliches Mittel verabreiche, so Rademacher. Diese Art der Sterbehilfe ist in Deutschland verboten.

Wenn der Kranke sich entsprechend dazu äußert oder wenn die Behandlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen, vielleicht sogar eher schädlich sind, dann könnte bei einer passiven Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten eine bestimmte Behandlung unterlassen oder abgebrochen werden, insbesondere lebensverlängernde Maßnahmen. Dabei sei eine Patientenverfügung von großer Bedeutung, insbesondere falls der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen aktiv auszusprechen.

Schmerzstillende Medikamente

Großen Wert legte Klaus Rademacher auf die Hinweise zur "indirekten Sterbehilfe", einer möglichen Verkürzung des Sterbeprozesses durch die Verabreichung schmerzstillender Medikamente. Diese palliative Versorgung mit professioneller Hilfe durch Ärzte und Pflegedienste stehe auch im Landkreis Freudenstadt und im Hospiz in Nagold zur Verfügung.

Klaus Rademacher riet den Zuhörern, sich mit Freunden und Familien auszutauschen, damit diese Bescheid wüssten, wie sich der Einzelne im Ernstfall sein Lebensende vorstelle, und sich die Angehörigen so nicht nur auf die Patientenverfügung oder Betreuungsvollmacht verlassen müssten.