Auch für Frauen in der Probezeit gilt, im Falle einer Schwangerschaft, der Mutterschutz. Foto: dpa

Schwangerschaft soll für Karriere kein Hindernis sein: Auch in der Probezeit gilt Mutterschutz.

Stuttgart - Wenn eine Frau einen neuen Job antritt und während der vertraglich festgeschriebenen Probezeit schwanger wird, so schützt sie das Gesetz vor einer Kündigung. „Während der Schwangerschaft greift der Mutterschutz, auch wenn die Arbeitnehmerin noch in der Probephase ist”, erklärt Katrin Haußmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart. Kündigungen durch den Arbeitgeber seien während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung generell unwirksam. Die Probezeit, die in der Regel drei bis sechs Monate dauert, kann durch eine Schwangerschaft also faktisch verkürzt werden. Denn spätestens ein halbes Jahr nach der Anstellung greift das Kündigungsschutzgesetz. Dann kann nicht mehr ohne Grund gekündigt werden - das gilt auch für Frauen, die in der Zwischenzeit schwanger geworden sind. „Der eigentliche Erprobungszweck der Probezeit fällt damit weg”, sagt Haußmann.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, auch für Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte. Frauen haben allerdings die Pflicht, ihren Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren, „und zwar möglichst unverzüglich”, erklärt die Fachanwältin. War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt, kann die Schwangere ihm im Anschluss innerhalb von zwei Wochen noch die Information nachreichen. „Eine solche Kündigung wird dann nachträglich ebenfalls unwirksam”, so Haußmann. Arbeitgeber können den Mutterschutz allerdings durch befristete Arbeitsverhältnisse teilweise umgehen. Solche Verträge könnten auch während der Schwangerschaft ganz normal auslaufen.