Ein Wahlplakat direkt am Schuleingang wirft Fragen auf. Foto: Fuchs

Darf politische Wahlwerbung direkt vor einer Schule hängen? Am Gymnasium Schramberg entzündet sich diese Frage an einem AfD-Plakat.

Wahlwerbung unmittelbar im Bereich einer Schule? Darüber ist nicht nur am Gymnasium Schramberg eine Debatte entbrannt. Dort hängt seit einigen Tagen ein Wahlplakat der AfD – quasi direkt an der Grenze zwischen Schulgelände und öffentlicher Fläche. Moralisch möglicherweise bedenklich, aber „rechtlich zulässig“, teilt die Stadtverwaltung auf Anfrage mit.

 

Über die Platzierung, direkt am Eingang zum Schulgelände, hat sich auch Schulleiter Oliver Porsch „nicht gerade gefreut“, wie er im Gespräch sagt. Er habe sich deshalb an das städtische Ordnungsamt gewandt und nachgefragt, ob diese Form der Plakatierung genehmigt sei – „unabhängig von der Partei“.

In ihrer Stellungnahme verweist die Stadt auf die rechtliche Lage: „Wahlwerbung ist grundsätzlich durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) geschützt. Als Stadt regeln wir das Aufstellen und Aufhängen von Plakaten allgemein über die sogenannte Sondernutzungssatzung. Diese enthält jedoch keine speziellen Regelungen zur Wahlplakatierung.“ Eine rechtliche Grundlage, das Plakat an dieser Stelle zu verbieten, sehe man daher nicht.

Lediglich am Wahltag selbst – am 8. März –, wenn im Gymnasium das Wahllokal öffnet, müsse das Plakat entfernt werden.