Auf dem Heimweg von einem Grillfest geschah die Tat. Foto: Wegner

Bei Geburtstagsparty im Sommer 2016 fließt kräftig Alkohol. Beteiligte erinnern sich an vieles nicht.

Schramberg/Schiltach - Es hätte eine schöne Geburtstagsfeier an diesem Samstag im Juli 2016 auf einem Grillplatz im Schiltacher Tiefenbach werden können – wenn nicht zum Ende des Fests ein Beteiligter, der schon kräftig alkoholisiert war, möglicherweise versucht hätte, mit seinem Auto heimzufahren. Dies führte zu einem Gerangel zwischen dem Neffen der 45-Jährigen, die eingeladen hatte, und einem weiteren Gast, in dessen Verlauf der Neffe das Messer zog und mehrmals auch in den Oberkörper zustach.

Jetzt steht der heute 34-jährige Neffe der Frau wegen eines möglichen Tötungsdelikts vor der ersten Schwurgerichtskammer des Landgerichts Rottweil.

Am ersten von insgesamt vier Prozesstagen war die Befragung des Angeklagten hinsichtlich des Tatablaufs ein wesentlicher Punkt. Allerdings konnte der 34-Jährige genauere Aussagen nur bis zur eigentlichen Tatzeit machen. An das ihm vorgeworfene "Zustechen" konnte er sich nicht mehr richtig erinnern. Er wusste zwar noch, dass er das Klappmesser, eigentlich ein Vespermesser, das nachträglich geschärft worden war, aus seiner Jackentasche geholt und mit beiden Händen aufgeklappt hatte. Wie dies aber genau vonstatten ging, konnte er in seiner Vernehmung nicht ausführen – auch weil er vor der Tat einiges an Alkohol getrunken hatte.

Nach einer Flasche Bier auf Wodka umgestiegen

Direkt nach der Arbeit war der mit seiner Frau und den Kindern damals noch in Schramberg wohnende Angeklagte zum Fest gefahren. Nach einer Flasche Bier sei er auf Wodka umgestiegen, um im Familien- und Freundeskreis den 45. Geburtstag seiner Tante gebührend zu feiern.

Alles sei "harmonisch verlaufen", sagen sowohl er, wie auch später sein Stiefvater und das Opfer. Nach 22 Uhr habe man alles zusammengepackt und gefahren seien nur diejenigen, die nüchtern geblieben seien. Bei der Abfahrt, so schilderte es der Angeklagte, sei er zunächst eingeschlafen, dann aber aufgewacht, als sein Stiefvater vor der Autokolonne aufgetaucht sei – wohl in der Absicht, nicht wie geplant, mit seiner Schwägerin mitzufahren, sondern sein Auto zu holen und selbst heimzufahren. Daraufhin sei es zu einem lauten Wortgefecht zwischen ihm und seinem Stiefvater gekommen, in das sich der Freund des Vaters eingemischt habe. Dieser hatte dann den 34-Jährigen festgehalten, es gab ein Gerangel, bei dem beide, und möglicherweise auch der Stiefvater, in einem Wassergraben landeten.

Dann gingen die Schilderungen auseinander. Während das Opfer betonte, der Angeklagte sei auf seinem Arm gesessen und habe gedroht, ihm die Kehle zu durchschneiden, sagte der Angeklagte aus, das Opfer habe ihm seinen Kopf unter Wasser gedrückt. Das sei eine Lüge, entgegnete das Opfer. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bewusstlos gewesen, könne sich deswegen aber auch an nichts erinnern, räumte der 51-jährige Schiltacher ein.

Alles sehr schnell gegangen

Sowohl die Ehefrau, wie auch die Mutter des Angeklagten, die zunächst in den Fahrzeugen gesessen waren, konnten in der Verhandlung nur wenig zur Aufklärung beitragen. Es sei dunkel gewesen, alles sehr schnell gegangen und auch das Messer sei nicht zu sehen gewesen.

Vier Polizeibeamte, die die Tat auch in den Tagen danach untersuchten, konnten zwar Angaben über Fundort der Tatwaffe, weitere kriminaltechnische Untersuchungen und die Befragungen machen, allerdings erhellte dies den Hergang nicht vollständig.

Hinsichtlich der erstmaligen Aussage einer Notwehrsituation wollte Vorsitzender Richter Karlheinz Münzer klären, ob in dem Graben überhaupt und wenn ja, wie viel Wasser vorhanden war. Wer lag oben, wer unten? Auch hier wurde durch die Aussagen nur klar, dass die Rangelei nicht statisch gewesen war und sich die Positionen veränderten, was nicht unbedingt zur Aussage des Opfers passte.

Im Übrigen machte der 51-Jährige deutlich, dass er eigentlich gar keine Strafverfolgung gewünscht hatte. Ihm, so sagte er, wäre es wichtig, dass der Angeklagte nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werde, da dieser "zu seiner Familie und den Kindern gehöre".