Das Hochwasser hat einen der Biberdämme auf der Eschach schon so weit mitgerissen, dass aus Hochwasserschutzgründen kein weiterer Eingriff erforderlich wurde. Ein Damm musste allerdings von der Biberbeauftragten des Regierungspräsidiums Freiburg entfernt werden, da bei Hochwasser die Trinkwasserversorgung der Stiftung St. Franziskus gefährdet wäre. Foto: Wegner

Hochwasser spült Teile weg. Höhe der Anstauung reduziert. Biber soll bachaufwärts "umziehen".

Schramberg-Heiligenbronn - Biberschutz ist das Eine, Schutz von Gebäuden und Trinkwasser das Andere: Nach einer Begehung mit dem Landratsamt und den Biberschutzbeauftragten ist jetzt nach Angaben der Stiftung St. Franziskus eine Übereinkunft getroffen worden, wie mit dem Biber umgegangen wird.

Das Anstauen der Eschach im Bereich um Heiligenbronn ist für die Stiftung St. Franziskus nicht ohne Gefahr: Es sind nicht nur die Keller in angrenzenden Gebäuden feucht, sondern auch die Wasserversorgung sei nach Worten des Leiters Kommunikation der Stiftung, Harald, Blocher, in Gefahr. Ein zu hoher Wasserstand könnte nämlich dafür sorgen, dass Oberflächenwasser Verunreinigungen in der Wasserversorgung der Stiftung verursachen könnte – und das wegen des Biberdamms. Dies hätten auch die Behörden, darunter Vertreter des Regierungspräsidiums, des Landratsamts sowie Umweltbeauftragter Karl Pröbstle von der Stadtverwaltung Schramberg, ebenfalls so gesehen. Hinzu komme, dass auch die Versorgungsleitungen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Stiftung – so auch die Stromleitung – genau im Bereich der Brücke des Wegs dorthin über die Eschach führten.

Die Naturschützer, so Blocher hätten zudem dann auch die besondere Lage der Stiftung zu einem passenden Zeitpunkt in Augenschein nehmen können – an einem Tag, an dem die Hochwasserlage ein besonderes Bild geboten habe: Nach dem Starkregen am Montag, bei dem nicht nur die Wiesen rings um die Eschach überschwemmt gewesen seien, sondern auch der Parkplatz habe wegen der überlaufenden Eschach abgesperrt werden müssen.

Überflutung nichts außergewöhnliches

Ganz so außergewöhnlich sieht Pröbstle diese Überflutung allerdings nicht. Das komme regelmäßig vor, weiß er aus vielen Jahren Frühjahrshochwasser. Und die Gebäude der Stiftung seien auch von der Lage her so erstellt, dass sie außerhalb der Zone, die für ein 100-jähriges Hochwasserereignis berechnet worden sei, liege.

Mit dem Herunternehmen des Biberdamms von der Höhe her und dem Entfernen eines zweiten, ist nach Pröbstles Worten auch die Aufgabe verbunden, ein entsprechendes Ausweichquartier für die ganzjährig geschützten Tiere anzubieten. Dies soll nach Worten des städtischen Umweltbeauftragten im Bereich von bereits feuchten Wiesenflächen entlang der Eschach, die in kommunalem Eigentum sind, erfolgen.

Pröbstle geht auch davon aus, dass Biber sich bereits flussaufwärts der Eschach in Richtung Quelle niedergelassen haben. Und so könne er sich gut vorstellen, dass in einem dieser Bereiche auch der Biber aus dem direkten Umfeld der Stiftung künftig heimisch werden könne.

Auch wenn nach dem Hochwasser im unterirdischen Biberbau am Hauptdamm bei der Stiftung St. Franziskus kein Tier mehr habe gefunden werden können, geht Pröbstle nicht davon aus, dass sich die Nager auf Dauer verzogen haben müssen. Es könne gut sein, dass bei sinkendem Wasserstand eine Rückkehr möglich sei.

Ein Umsiedeln des Bibers, wie in diesem Fall vorgesehen, sei übrigens nur dann möglich, so Pröbstle, wenn alle beteiligten Behörden hierfür ihr Einverständnis gäben. Und dies geschehe in der Regel nur dann, wenn – wie im Fall der Trinkwasserversorgung der Stiftung – eine besondere Gefahr durch die Bauten der Tieres ausgehe.

Künftig müsse man die Entwicklung beobachten, so Pröbstle, was der (oder die) Biber machten und was davon tolerierbar sei. Allerdings, so räumt er ein, gebe es immer mehr Biber, auch an den Oberläufen der Bäche – so mittlerweile auch bereits am Schönbronner Gründlesee.

Der Biber ist in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie der EU aufgelistet. Daraus ergibt sich sein Schutzstatus auch nach nationalem Recht. Es ist verboten, dem Biber nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen, zu töten oder seine Wohn- oder Zufluchtstätten zu beschädigen oder zu zerstören, ihn in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen oder in Gewahrsam zu haben sowie ihn zu be- oder verarbeiten.

Von diesen Regelungen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, unter anderem zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden.

Das europäische und das nationale Naturschutzrecht sehen keinen Anspruch auf Entschädigung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten für durch Biber verursachte Schäden vor.