Der Wettstreit um den Oberbürgermeistersessel in Schramberg ist eröffnet. Foto: Wegner Foto: Schwarzwälder Bote

Kommunales: Oberbürgermeisterwahl am Sonntag, 7. Juli / Rund 17 000 Bürger entscheiden

Die Stadt Schramberg hat die Stelle des Oberbürgermeisters zum 4. Oktober ausgeschrieben. Ab dem heutigen Samstag können sich Interessenten bewerben.

Schramberg. 21 300 Einwohner zählt die Stadt Schramberg derzeit, rund 17 000 davon sind bei der Oberbürgermeisterwahl, die am 7. Juli in die erste Runde geht, wahlberechtigt. Wählen dürfen, hierher rührt die Differenz, Personen ab 16 Jahren, mit deutscher oder Staatsbürgerschaft eines EU-Landes, die ihren Erstwohnsitz in Schramberg haben – rund 500 Personen, die nur mit einem zweiten Wohnsitz hier gemeldet sind, sind nicht wahlberechtigt.

Wer Interesse hat sich – wie der derzeitige OB Thomas Herzog, der seine erneute Kandidatur angekündigt hat – zu bewerben, der hat ab heute die Gelegenheit dazu Jürgen Winter als Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses nimmt bis spätestens Mittwoch, 12. Juni, Bewerbungen entgegen. Diese müssen in einem verschlossenen Umschlag an ihn gerichtet und zudem mit der Aufschrift "Oberbürgermeisterwahl" versehen sein.

Aufgeführt werden die Kandidaten auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Bewerbungen, wie Gisela Wegner vom Wahlamt der Stadt Schramberg sagt. Aus diesem Grund wurden in der Nacht zum heutigen Samstag bereits die Briefkästen des Rathauses zweimal geleert: vor Mitternacht und nach Mitternacht. Sollte eine Bewerbung nämlich vor Beginn der Bewerbungsmöglichkeit, sprich Samstag vor Mitternacht abgegeben werden, dann müsste diese zurückgewiesen werden; erst nach Mitternacht ist diese gültig.

Sollte sich nach einer ersten nachmitternächtlichen Leerung kein Bewerberbrief im Rathausbriefkasten finden, am Montag bei der nächsten Kontrolle zu Dienstbeginn gleich mehrere, dann würde die Reihenfolge unter all den Bewerbern ausgelost, heißt es seitens der Stadtverwaltung.

Grund dafür, dass die Bewerbungsfrist an einem Samstag beginnt ist die gesetzliche Vorschrift, dass am Tag nach Veröffentlichung der Stellenanzeige die Frist beginnt – und der Staatsanzeiger erscheint immer freitags.