Das Bürgerbegehren gegen das Turmbauvorhaben ist von der Kommunalaufsicht für unzulässig erklärt worden. Foto: Ingenieurbüro Braun

Kommunalaufsicht teilt Ansicht der Gemeinde Schömberg. Widerspruch zurückgewiesen.

Schömberg/Kreis Calw - Die Entscheidung der Behörden ist gefallen: Die Kommunalaufsicht des Calwer Landratsamts teilt die Auffassung der Gemeinde Schömberg, dass das Bürgerbegehren gegen das Turmbauvorhaben in Schömberg unzulässig ist. Das gab das Landratsamt am Mittwochnachmittag bekannt.

"Nach ihrer abschließenden Prüfung kommt die Kommunalaufsicht im Landratsamt Calw zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Gemeinde Schömberg über die Ablehnung des Bürgerbegehrens gegen den Bau eines Aussichtsturms in Schömberg-Oberlengenhardt rechtmäßig erfolgt ist", heißt es in einer Mitteilung. Der von den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens bei der Kommunalaufsicht eingereichte Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid werde zurückgewiesen.

Die zentrale Fragestellung der Prüfung sei gewesen, ob sich das Bürgerbegehren gegen die Beschlüsse des Gemeinderats zur Durchführung des Turmbauvorhabens aus der Sitzung vom 5. Dezember 2017 wendet, oder gegen jene Beschlüsse aus der Sitzung vom 27. Februar 2018, in der im Wesentlichen nur Änderungen hinsichtlich der Ausgestaltung des geplanten Aufzugs und der Kosten verabschiedet wurden.

Die Kommunalaufsicht teile die Auffassung der Gemeinde Schömberg, dass sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens zwar wortwörtlich "gegen die neuen Pläne für einen Aussichtsturm in Schömberg-Oberlengenhardt" richtet. Entscheidend nach der Rechtsprechung sei aber nicht nur die Wortwahl des Bürgerbegehrens, sondern auch die inhaltliche Zielrichtung.

"Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text des Bürgerbegehrens verstehen müssen", so Wilfried Rühle, Leiter der Abteilung Kommunalaufsicht und Revision im Landratsamt Calw.

Anfechtungsfrist nicht eingehalten

Der Begründung der Unterschriftsliste könne entnommen werden, dass sich das Bürgerbegehren nicht nur gegen die angekündigte Kostensteigerung des Projekts, sondern gegen den Turm an sich und folglich gegen die Beschlüsse aus der Sitzung vom 5. Dezember 2017 wende. Da das Bürgerbegehren erst am 23. Mai 2018 und somit nicht in der erforderlichen Anfechtungsfrist von drei Monaten bei der Gemeinde eingereicht wurde, sei der Bescheid der Gemeinde Schömberg vom 16. Juli 2018 über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtmäßig. Demzufolge sei der Widerspruch der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens gegen die Entscheidung der Gemeinde zurückzuweisen gewesen.