Beide Bürgerbegehren in Sachen Turm könnten in knapp einer Woche für unzulässig erklärt werden. Unsere Bilder zeigen die Befürworter (Bild unten) und Gegner des Turmbaus samt ihrer Unterschriftenlisten. Fotos: Fritsch/Krokauer Foto: Schwarzwälder Bote

Kommunales: Gemeinderatssitzung am 10. Juli verspricht spannend zu werden: Gremium berat über Verwaltungsvorschlag

Wie geht es weiter in Sachen Turm? Darüber berät der Schömberger Gemeinderat am 10. Juli. Auf der Tagesordnung stehen die beiden Bürgerbegehren. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung: Beide sind unzulässig, der Turm wird wie geplant gebaut.

Schömberg. Als Begründung für ihre Entscheidung führt die Gemeinde auf, dass es am Erfüllen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen fehlt.

Befürworter Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Umsetzung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen bereits beschlossen hat.

Dass noch kein konkreter Baubeschluss erfolg ist, sei unerheblich, da in der Gemeinderatssitzung vom 25. Juli 2017 der Bau eines barrierefreien Aussichtsturms beschlossen wurde, so die Auffassung der Gemeindeverwaltung.

Die Vertrauenspersonen seien über diese Auffassung der Gemeindeverwaltung in Kenntnis gesetzt und mit einem Schreiben angehört worden, hätten sich jedoch weder schriftlich noch mündlich dazu geäußert. Sie bekommen zudem die Möglichkeit, sich in der Gemeinderatssitzung am 10. Juli zu diesem Tagesordnungspunkt zu äußern.

Gegner Nach Auffassung der Gemeindeverwaltung fehlt es am Erfüllen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Anfechtungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten wurde.

Außerdem sei es nach Auffassung der Gemeindeverwaltung für die Auslegung des Bürgerbegehrens maßgebend, ob es mit seinem Inhalt auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist. Für diese Interpretation der Gemeindeverwaltung werden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angeführt.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist nach Meinung der Verwaltung das Bürgerbegehren inhaltlich gegen die Errichtung eines Aussichtsturms und nicht bloß gegen die gemeinderätlichen Beschlüsse. Dafür führt die Gemeindeverwaltung die Frage des Bürgerbegehrens an.

Der Wortlaut ziele zwar darauf ab, dass nur über die gemeinderätlichen Beschlüsse vom 27. Februar entschieden werden solle, die die Zustimmung zur Entwurfsplanung, bestimmte Ausstattungsmerkmale und Mehrkosten umfassen. Nach Ansicht der Verwaltung stehe in der Begründung aber etwas anderes: "Wir fordern die Entscheidung über den Bau eines Aufsichtsturms in Oberlengenhardt aufgrund der hohen Kosten von derzeit geplanten 2,76 Millionen Euro einem Bürgerentscheid zu unterwerfen. Sofern die Bürger sich gegen den Bau des Aussichtsturms stellen sollten, sollen eventuell entgegenstehende, schon erfolgte Auftragsvergaben im Rahmen des rechtlich Möglichen storniert werden".

Dies interpretiert die Verwaltung so, dass der Bürgerentscheid wegen der hohen Kosten erfolgen soll, die dann der Anfechtungsgrund seien und nicht, wie in der vorangegangenen Interpretation, das gesamte Projekt. Auch der zweite Satz wende sich gegen den Aufsichtsturm an sich, da in diesem Satz aufgeführt werde, was "geschehen soll, wenn sich die Bürger gegen den Bau des Aussichtsturms entscheiden sollten".

Die Vertrauenspersonen gegen den Aufsichtsturm schrieben in ihrer Stellungnahme, dass die Überschrift des Bürgerbegehrens sich eindeutig gegen die neuen Pläne richte: "Bürgerbegehren gegen die neuen Pläne für einen Aussichtsturm in Schömberg-Oberlengenhardt".

Daher wüssten die Unterzeichner dieses Textes, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist, und auch der Gemeinderat als Adressatin des Bürgerbegehrens könne diese Pläne nur so verstehen, wie sie gemeint seien, so die Vertrauenspersonen.

Außerdem bemängelten sie, dass die von der Verwaltung aufgeführten Gerichtsurteile nicht erkennen lassen, welche Rechtsmaterie behandelt wurde, welches Urteil erging und vor allem welcher Bezug zum Bürgerbegehren vorhanden sei.

Außerdem sei auch die Fragestellung im Unterschriftenblatt klar und eindeutig formuliert: "Sind sie dafür, die Beschlüsse des Gemeinderats vom 27. Februar 2018 zum Neubau eines Aussichtsturms in Schömberg-Oberlengenhardt aufzuheben?"

Der Text sei also hinreichend bestimmt und inhaltlich nachvollziehbar und die Unterzeichner könnten den Text nur so verstehen, wie er gemeint sei.

Weiter schreiben Reiner Kraft und Peter Burkhardt in ihrer Zusammenfassung: "Nach unserer Überzeugung ist das Bürgerbegehren nach seinem Inhalt unzweifelhaft auf die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Februar gerichtet und in sich schlüssig." Die Auffassung der Verwaltung, dass sich das Bürgerbegehren inhaltlich gegen die Errichtung eines Aussichtsturms in Schömberg-Oberlengenhardt im Grundsatz richte und nicht nur gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 27. Februar, sei nicht richtig.

Wie auch beim konträren Bürgerbegehren bekommen die Vertrauenspersonen die Möglichkeit, sich in der Sitzung am 10. Juli unter dem Tagesordnungspunkt zur Sache zu äußern.