In Dauchingen gilt eine neue Streupflicht bei Straßen ohne Gehwege. Die gibt es in mehreren Baugebieten wie hier im Gebiet Langenacker. Zukünftig muss jährlich wechselnd nur eine Seite geräumt werden. Foto: Preuß

Der Gemeinderat hat eine neue Streupflichtsatzung verabschiedet. Dies betrifft insbesondere Anwohner in Straßen ohne abgetrennten Gehweg.

Dauchingen - Bislang sind in Dauchingen in Straßen ohne Gehwege die Straßenanlieger auf beiden Seiten zur Reinigung und zum Winterdienst der öffentlichen Flächen verpflichtet. Dabei muss ein gut ein Meter breiter Fußweg am Rande der Fahrbahn geräumt und abgestreut werden. Laut Gemeindetag Baden-Württemberg hat das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt, dass es bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwege in der Regel ausreiche, wenn bei Glätte im Winter auf einer Straßenseite ein Winterdienst erfolge. Da die Gemeinde zu beidseitigem Streuen nicht verpflichtet sei, könne sie diese Zusatzpflicht auch nicht auf Anlieger übertragen. Der Gemeindetag hat vor diesem Hintergrund das entsprechende Satzungsmuster überarbeitet, wonach eine jährlich wechselnde Verpflichtung zwischen den Anliegern an den beiden Straßenseiten besteht.

Gerade und ungerade Jahre

Konkret heißt das: In geraden Jahren müssen die Anlieger mit geraden Hausnummern die Streupflicht erfüllen, in ungeraden Jahren sind dann die Immobilien mit ungeraden Hausnummern an der Reihe. Die entsprechende Passage wird neu in die Streupflichtsatzung mit der Ergänzung aufgenommen werden, dass in Straßen ohne Straßenanlieger mit geraden oder ungeraden Hausnummern die entsprechende Verpflichtung in jedem Jahr bei den Straßenanliegern mit den jeweils bestehenden Hausnummernkreisen verbleibt. Der Gemeinderat hat einstimmig der vorgelegten Änderung zugestimmt.