Diese präparierte Karettschildkröte sollte nach Deutschland eingeführt werden. Foto: Hauptzollamt Singen

Zollbeamte des Hauptzollamts Singen haben Mitte November am Zollamt Neuhaus einen mit seinem Auto Reisenden kontrolliert und dabei eine streng artengeschützte Karettschildkröte aufgefunden

Blumberg - Als die Beamten das Fahrzeug kontrollierten, kam entgegen dieser Aussage ein anderes Ergebnis zutage. In einem Karton im Kofferraum des Fahrzeugs fanden die Kontrolleure eine 63 Zentimeter große präparierte Karettschildkröte, die, so die Angaben, im Rahmen einer Haushaltsauflösung aus der Schweiz nach Deutschland verbracht werden sollte.

Da der 63-Jährige für die streng geschützte Schildkröte keine Einfuhrdokumente vorlegen konnte, wurde diese durch die Zöllner beschlagnahmt. Zudem wurde gegen den Mann ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und das Bundesnaturschutzgesetz eingeleitet.

Artenschutzabkommen schützt Bestand

Das Zollamt beruft sich in der Mitteilung auf die geltende Rechtslage. Das Washingtoner Artenschutzabkommen, schützt den Bestand vieler Tier- und Pflanzenarten, die im Bestand gefährdet sind. Ziel des von 182 Staaten zertifizierten Abkommens ist es, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken.

Bestimmung gilt für alle Produkte

Wie weit diese Regeln greifen, dürfte vermutlich nicht jedermann bewusst sein. Denn diese Bestimmungen gelten, was der aktuelle Fall zeigt, nicht nur für lebende Tiere oder Pflanzen, sondern auch für alle Produkte, die aus Tieren oder Pflanzen der geschützten Arten hergestellt wurden.

Auch der persönliche Hintergrund macht ein Fehlverhalten nicht rechtens. Unter den Aspekt Handel fallen alle Sendungen mit geschützten Arten, unabhängig davon, ob diese zu kommerziellen oder privaten Zwecken über internationale Grenzen transportiert werden. Der Handel ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dazu die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden, lässt das Hauptzollamt wissen.