Wald: Frauke Kleemann informiert Privatwaldbesitzer über Betreuung / Regelmäßige Kontrolle von Bäumen

Die Betreuung des Privatwalds im Zuge der neuen Forstorganisation hat Frauke Kleemann vom Forstamt in Rottweil bei der FBG Schenkenzell-Kaltbrunn vorgestellt.

Schenkenzell. D as EU-Beihilfe- und Wettbewerbsrecht erzwang eine Novellierung des Bundeswaldgesetzes. Dabei soll für alle Waldbesitzer eine flächendeckende Betreuung durch die Forstverwaltung angeboten werden. Der Umfang der Unterstützung bleibe in voller Höhe erhalten, weil die Finanzmittel der bisher indirekten künftig als direkte Förderung zur Verfügung stehen. Dabei bleibe die Beratung des Privatwalds durch die untere Forstbehörde weiterhin kostenfrei. Die fachliche Fortbildung werde zum vergünstigten Satz angeboten. Für die Betreuung müssen künftig Gestehungskosten erhoben werden, die gefördert werden können.

In dem Entwurf werde zwischen der fallweisen und der vertragliche Betreuung unterschieden. Bei der fallweisen Betreuung gebe es einen landesweit einheitlichen Stundensatz mit einer Förderung von 70 Prozent bei einer Flächengröße bis zu 50 Hektar Wald. Die Gebühr hänge dabei vom Aufwand des Försters beim Auszeichnen, bei der Aufnahme und der Organisation der Holzernte ab. Der Auftrag werde von der Revierleitung aufgenommen und sei zugleich Förderantrag und Bewilligung, sodass die Maßnahme sofort beginnen könne. Damit erreiche man weit mehr als 90 Prozent der Waldbesitzer und etwa 80 Prozent der Fläche im Kleinprivatwald.

Dagegen werde die vertragliche Betreuung mit Waldinspektions-, Treuhand- und Holzernteverträgen, die der Entwurf vorsieht, neu organisiert. Waldbesitzer könnten sich durch die Forstverwaltung oder durch Dienstleister betreuen lassen; die Förderung liege zwischen 30 und 70 Prozent. Der höhere Aufwand der Förster in Steillagen müsse noch berücksichtigt werden, erwartete Egon Bühler, FBG-Vorsitzender.

Durch umstürzende Bäume seien in Baden-Württemberg 2018 fünf Menschen getötet worden, verwies Kleemann auf die Verkehrssicherungspflicht für Grundeigentümer. Das betreffe öffentliche Wege, Rad- sowie Gemeindeverbindungswege, nicht aber Waldwege. Bäume an solchen Wegen müssten alle 18 Monate kontrolliert werden, aber auch nach nach Starkregen oder Stürmen.

Bei einer Sichtkontrolle müssten alle Bäume in einem Streifen von 30 Metern neben den Wegen auf Schäden kontrolliert und dies dokumentiert werden. "Im Zweifel gegen den Baum", empfahl sie schnelles Eingreifen, wenn Schäden festgestellt werden.