An Bordsteinen wurden schon so manche Autotüren zerdellt. Foto: imago/Westend61

Wer kennt die Situation nicht: Man lässt schnell jemanden am Straßenrand rein oder raus und die Autotür knallt gegen den Bordstein. Aber wer ist für einen solchen Schaden eigentlich verantwortlich?

Stuttgart - Beifahrer, die beim Öffnen der Autotür mit deren Unterkante gegen einen hohen Bordstein stoßen, haften, je nachdem, ob dies beim Ein- oder Aussteigen geschieht, unterschiedlich für den entstandenen Schaden. Das machen zwei Urteile deutlich.

So stieß in einem Fall vor dem Amtsgericht Remscheid eine zusteigende Beifahrerin die Autotür mit der Unterkante gegen einen relativ hohen Bordstein. Der Fahrer fand das nicht amüsant und verlangte Schadenersatz für die Macken an der Tür. Das Amtsgericht sprach der Zugestiegenen zwei Drittel der Schuld zu. Sie hätte beim Türöffnen darauf achten müssen, mit der Tür nicht gegen den hohen Bordstein zu stoßen. Denn das wäre für sie „leicht möglich gewesen“, weil sie selbst auf dem Bordstein gestanden hatte, als das Auto vor ihr zum Stehen kam.

Der Fahrer trägt immer einen Teil der Verantwortung

Der Fahrzeugeigentümer muss sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit einem Drittel anrechnen lassen. Denn er hatte schließlich die Stelle zum Anhalten selbst gewählt und er hätte die Einsteigende wegen des hohen Bordsteins darauf hinweisen können, vorsichtig zu sein. (AZ: 28 C 111/20)

Umgekehrter Fall: Ein Autofahrer nahm eine flüchtig Bekannte ein Stück lang mit und ließ sie an der gewünschten Stelle aussteigen. Dort stieß sie die Autotür gegen einen „höhergelegten“ Bordstein. Auch hier forderte der Mann Schadenersatz.

Dieser Fall landete vor dem Landgericht Wuppertal und ging etwas anders aus. Die Richter an der Wupper sprachen der Beifahrerin „lediglich“ eine Haftungsquote von 30 Prozent zu. Sie begründeten das damit, dass „es dem Fahrzeugführer obliegt, an einer Stelle anzuhalten, die ein für Mensch und Fahrzeug gefahrloses Aussteigen des Beifahrers ermöglicht“. (AZ: 9 S 134/14)

Der Porsche muss den Bordstein aushalten

Das Oberlandesgericht Hamm hat zudem entschieden, dass das Überfahren einer Bordsteinkante zum „normalen Betrieb“ eines Kfz gehört – auch wenn es sich um einen Sportwagen wie einen Porsche 911 GT3 handelt. Es liege auch dann kein von der Kfz-Vollkaskoversicherung zu entschädigender Unfall vor, wenn die Beschädigung des Reifens erst nicht bemerkt wird und schließlich dazu führt, dass der Reifen auf einer Autobahnfahrt bei hoher Geschwindigkeit platzt. Die Kaskoversicherung muss den Schaden (im diesem Fall knapp 20 000 Euro) nicht bezahlen. (AZ: 20 U 83/13)