Alkohol ist an verschiedenen öffentlichen Plätzen im Kreis über die Fasnetstage verboten. (Symbolfoto) Foto: Seeger

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung für Narrenhochburgen vom "Schmotzigen" bis Dienstag.

Ein Verbot geht, ein neues kommt. Während der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Ausgangssperre im Land ab Donnerstag aufhebt, gilt während der Fasnet in den Narren-Hochburgen Rottweil und Schramberg ein Alkoholverbot auf aufgesuchten Plätzen.

Kreis Rottweil - Die Corona-Pandemie schlägt zumindest im Kreis Rottweil Kapriolen. Überraschenderweise hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr aufgehoben. Begründet wurde das Urteil mit den deutlich gesunkenen Infektionszahlen im Land. Eine neue Sperre für Hotspots des Landes ab einer Inzidenz von 50 ist allerdings inzwischen in Arbeit. Diese soll dann ab 21 Uhr gelten.

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Nach dem Infektionsschutzgesetz seien laut Gericht Ausgangsbeschränkungen nur möglich, wenn ihr Unterlassen zu Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führe. Sie kämen nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf sie – auch unter Berücksichtigung aller anderen Maßnahmen – zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führe.

Alkohol-Ausschank und Konsum an bestimmten Stellen verboten

Auch im Kreis Rottweil ist die Zahl an Neuinfektionen innerhalb sieben Tagen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sechs Wochen von circa 400 auf einen Wert knapp über 60 gefallen. Landesweit beträgt die Inzidenz 57,4 (Stand Dienstag). Also alles gut für die Narren? Nun, zum einen gelten weiterhin die Corona-Regeln, zum anderen erlässt das Landratsamt – wie berichtet – mit einer Allgemeinverfügung ein Alkoholverbot auf ausgesuchten öffentlichen Plätzen in den Fasnetshochburgen Rottweil und Schramberg.

An bestimmten öffentlichen Stellen in den beiden Städten ist über die Fasnetstage der Ausschank und Konsum von Alkohol verboten. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landratsamts Rottweil – abgestimmt mit den beiden Stadtverwaltungen – gilt ab Donnerstag, 11., bis Dienstag, 16. Februar.

Info: An diesen Plätzen gilt die Verfügung in Schramberg

Dieser Schritt erfolge zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und solle die Infektionsdynamik unter Kontrolle halten sowie die Ausbreitung weiterer Varianten des Coronavirus verhindern helfen, argumentiert die Behörde. Dies insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Fasnetstage, "an denen die Gefahr besonders groß ist, dass die Regelungen zur Kontaktreduzierung nicht mehr eingehalten werden."

Aufenthalt draußen weiterhin nur aus triftigem Grund

Das Landratsamt appelliert an die Vernunft jedes Einzelnen, sich auch während der kommenden närrischen Tagen an die Corona-Regeln zu halten und verweist auf die geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung.

So sei der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen tagsüber nur aus triftigen Gründen erlaubt, wie beispielsweise zu Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, Erledigung von Einkäufen, Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen, Gassigehen mit dem Hund oder Sport und Bewegung an der frischen Luft – dies entweder alleine oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts.n Die Allgemeinverfügung ist einsehbar unter: www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen