23-Jähriger wird zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und Unterbringung in Entziehunganstalt verurteilt.
Kreis Rottweil/Dornstetten-Aach - Zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lautet das Urteil gegen einen 23-Jährigen, der am 21. November 2012 kurz nach Mitternacht die Spielhalle in Dornstetten-Aach überfiel und 1920 Euro erbeutete.
Wie bereits am Mittwoch berichtet, zeigte sich der Angeklagte bei der Beweisaufnahme zur Klärung der Tat absolut kooperativ, was zu dem für einen schweren Raub milden Strafmaß beitrug. Der Vorsitzende Richter beim Prozess an der Großen Strafkammer des Landgerichts Rottweil verwies bei der Urteilsbegründung darauf, dass der Angeklagte trotz der Tat und eines vor allem aus Verkehrsdelikten bestehenden Vorstrafenregisters gute Perspektiven für sein weiteres Leben habe, wenn er eine Drogenentzugstherapie erfolgreich beende. Immer massiver werdender Drogenkonsum nach ersten Erfahrungen mit 15 Jahren brachten den zur Tatzeit 22-Jährigen auf die schiefe Bahn.
Für den Raubüberfall war wieder einmal eingetretene Geldnot – vor allem wegen der teuren Drogenbeschaffung – die entscheidende Antriebsfeder. Auch eine ausgeprägte Glücksspielleidenschaft habe für den Teufelskreis gesorgt, in dem sich der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung im November des vergangenen Jahres immer mehr gefangen sah.
"In Ihnen steckt viel gutes Potenzial", bescheinigte der Vorsitzende Richter Trick bei der Urteilsverkündung dem bis zu seiner Verhaftung in einer Rottweiler Kreisgemeinde wohnenden Angeklagten. Dieser habe deutlich den Willen bekundet, in einer Entziehungsanstalt das Fundament für ein drogenfreies Leben legen zu wollen. Wenn dies dort aber nicht gelinge, sei ein erneutes Abgleiten in die Kriminalität zu befürchten.
Der 23-Jährige wird demnächst aus der Haft in eine Therapieeinrichtung verlegt werden. Nach 15 Monaten könnte bei einer positiven Beurteilung vielleicht sogar schon der Eintritt in ein normales Leben ins Auge gefasst werden, weil die Haftstrafe mit diesem Aufenthalt verrechnet und ein Teil zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Der Meister seines letzten Arbeitgebers jedenfalls würde ihn gerne wieder als Kollegen begrüßen, wie dieser als Zeuge ausdrücklich betonte.