Liegt kein Mangel an der Ware vor, sind Kunden beim Umtausch auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Symbolfoto: Hase Foto: Schwarzwälder Bote

T-Shirt zu rosa, Hose zu eng oder Roman schon im Regal:

T-Shirt zu rosa, Hose zu eng oder Roman schon im Regal: Nach Weihnachten geht das Umtauschen von Geschenken los. Sofern die Ware keinen Mangel aufweist, sind Händler nicht verpflichtet, diese zurückzunehmen. Es ist also eine Frage der Kulanz.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die wichtigsten Informationen zum Thema Umtausch zusammengefasst:

 Was nicht gefällt, kann nicht einfach umgetauscht werden. Es kommt auf die Kulanz des Händlers an.

 Ist ein Geschenk fehlerhaft, hat der Kunde klare Rechte.

 Für einen Gutschein als Präsent kann eine Frist gelten.

 Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Weitere Informationen zum Thema Umtausch gibt es auf der Webseite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/10498

Rottweil. Der Weihnachtsstress ist vorbei, der Start ins neue Jahr geschafft. Zeit also, um sich die Geschenke, die unterm Weihnachtsbaum lagen, genauer anzuschauen. Treffen diese nicht ganz den Geschmack, wird oftmals ein Umtausch anvisiert.

Auch bei Gutscheinen sollten sich Verbraucher bewusst machen, dass, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in der Regel eine Frist von drei Jahren gilt. So ist auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu erfahren.

"Ein Recht auf Umtausch wegen ›Nichtgefallen‹ gibt es nicht", teilt Niklaas Haskamp, Pressesprecher der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, auf Nachfrage mit. Es sei eine reine Kulanzsache des Händlers, ob und welche Waren dieser zurücknehme beziehungsweise umtausche. Daher empfiehlt Haskamp, bereits beim Einkauf vor Ort zu klären, ob und unter welchen Bedingungen ein Umtausch möglich ist.

Rottweiler Einzelhändler zeigen sich kulant, was den Umtausch angeht

Kulanz also, lautet das Zauberwort, auf das es in vielen Fällen ankommt. Auf Nachfrage des Schwarzwälder Boten kristallisiert sich ein einheitliches Bild heraus: Die Rottweiler Einzelhändler zeigen sich kulant, was den Umtausch von Waren angeht.

Tobias Rützel, Inhaber von "Gent. anziehend männlich", und seine Mitarbeiter haben derzeit gut mit dem Umtausch von Kleidungsstücken zu tun. Erfahrungsgemäß wird dies bis Mitte Januar so sein, schildert er. "Die falsche Größe ist ein Klassiker im Bekleidungsbereich", weiß Rützel. Die Möglichkeit, die Kleidung umzutauschen, nach Wunsch auch gegen Geld, betrachtet er als Dienstleistung, die beim Kunden gut ankomme. Steigende Zahlen verzeichnet er bei den Gutscheinen, die insbesondere bei kurzfristigen Geschenksuchenden beliebt seien. "Gutscheine sind bei uns unbegrenzt einlösbar", sagt er und begründet dies damit, dass dafür bezahlt wurde und es einen Gegenwert geben solle.

Bei "Stilecht" halte sich indes der Andrang bezüglich der Rückgabe von geschenkter Bekleidung in Grenzen, schildert Sabine Prokop. Der Umtausch sei aber kein Problem, es werde im Vorfeld auch darauf hingewiesen. "Wenn die Ware bei uns im Haus gekauft wurde, dann findet die Kasse das auch", ein Kassenzettel ist daher zwar praktisch, aber nicht zwingend erforderlich. Prokop bestätigt, dass auch dort Gutscheine sehr beliebt sind. Dann könne der Beschenkte Kleidungsstücke, die seinem Geschmack entsprechen, aussuchen.

Ein ähnliches Bild schildert auch eine "Bunte Truhe"-Mitarbeiterin. Es werde wenig umgetauscht. Wenn ein Kleidungsstück aber nicht gefalle oder passe, dann sei dies natürlich möglich. Wenn sie die Kunden kenne, dann sei der Umtausch sogar ohne Kassenzettel möglich, sagt sie.

Geschenke von "myEngele" können prinzipiell ebenfalls umgetauscht werden, auch wenn Ilona Engelhardt berichtet, dass dies nicht oft vorkomme. Und wenn, dann werde die Ware auch wirklich umgetauscht, beispielsweise gegen ein anderes Motiv. Bei Gutscheinen verweise sie Kunden auf die gesetzliche Frist von drei Jahren, schildert sie.

Verbarg sich etwas von "Stauss Uhren & Schmuck" im Geschenkpapier, dann kann Ware gegen Ware oder Ware gegen Gutschein getauscht werden, teilt Karin Faude auf Nachfrage mit. Voraussetzung ist, dass der Schmuck nicht getragen wurde. Auch bei bereits gekürzten Uhrbändern ist ein Umtausch nicht mehr möglich. Gutscheine sind hingegen zeitlich unbegrenzt einlösbar, so Faude.

Und wie ist die Lage, wenn jemandem der Schmöker nicht gefällt oder der Krimi bereits im Buchregal steht? "Dann bringt man das einfach wieder", erklärt Eckhart Fink, Filialleiter von "Buch Greuter". Von den Kunden wertgeschätzt werde das Umtauschkärtchen, mit dem die Beschenkten in die Buchhandlung kommen können, ohne lästig nach dem Kassenzettel zu fragen. "Die Tendenz zum Umtauschen lässt nach", bilanziert Fink allerdings. Indes erfreuten sich Gutscheine immer größerer Beliebtheit, da sich der Beschenkte damit etwas seinem Wunsch entsprechend aussuchen könne. Vom Umtausch ausgeschlossen sind jegliche Datenträger, die bereits geöffnet sind, so der Filialleiter.

Das trifft auch auf CDs, DVDs und Konsolenspiele zu, die beim Drogeriemarkt "Müller" gekauft wurden. Voraussetzung für den Umtausch ist es, dass diese noch versiegelt sind, erläutert eine Mitarbeiterin der Multimediaabteilung. Dann folgt auch hier der Tausch Ware gegen Ware oder Ware gegen Gutschein. Bei Schreibwaren ist es zudem zwingend erforderlich, den Kassenbeleg vorzulegen. "Bisher hat es sich mit Umtauschanfragen in Grenzen gehalten", schildert sie.

Ist die Ware nicht in Ordnung, hat der Käufer klare Rechte

Wenn die gekaufte Ware hingegen nicht in Ordnung ist, beispielsweise die Spielekonsole nicht funktioniert, "dann hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer", heißt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale. Demnach besteht bei Neukäufen zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen. Allerdings, so schreibt es die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite, muss der Kunde dem Händler auch die Möglichkeit einräumen, die Ware "zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern".

Bei Geschenken, die im Internet bestellt wurden, sieht die Lage nochmals anders aus. "Bei Einkäufen im Internet besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht", heißt es vom Pressesprecher aus Stuttgart. Ausgenommen sind allerdings Waren, die individuell angefertigt wurden, beispielsweise Maßanzüge, sowie verderbliche Ware, wie frische Lebensmittel.