Nur mit fremder Hilfe gelangen Menschen im Rollstuhl und mit Gehbehinderungen ins Rathaus. Foto: Hertle

Gebäude der Stadtverwaltung zum Teil für Menschen mit Behinderungen schwer betretbar.

Rosenfeld - Alte Gebäude sind oft schön anzuschauen – sie haben aber Nachteile: In den seltensten Fällen sind sie für Menschen mit Behinderung zugänglich. Dieses Problem besteht auch in Rosenfeld.

Das jetzige Rathaus, das früher als Sitz des Oberamtmanns und des Kameralamts diente, stammt aus dem 17. Jahrhundert und wurde beim großen Stadtbrand 1868 verschont. 1976 wurde es renoviert und ist seither Sitz der Stadtverwaltung. Der Gemeinderat tagt im Sitzungssaal unter dem Dach – es gibt keinen Aufzug. Auch das Bürgerbüro ist nur über Stufen erreichbar. Deswegen war der Einbau eines Treppenlifts geplant.

Auf der anderen Seite der Frauenberggasse fanden im Alten Rathaus aus dem Jahr 1687 die Rats- und Gerichtssitzungen statt. Später waren dort die Stadtbücherei und bis Ende vergangenen Jahres das Notariat angesiedelt. Der ebenerdige Aktenraum des Notariats soll nach den Plänen der Stadtverwaltung ein neues Bürgerbüro aufnehmen. Mittel für den Umbau sind im Haushaltsplan bereitgestellt.

Aus dem 16. Jahrhundert stammt das Spitalgebäude, das vom 17. Jahrhundert bis 1921 als Schulgebäude diente. Darin befand sich die Wohnung des Lehrers der Lateinschule. Später waren eine Arztpraxis, die Sozialstation und das Jugendhaus dort untergebracht. Im ersten Obergeschoss liegt die Stadtbücherei, darüber hat das Rote Kreuz seine Räume.

Paragraf 39 der Landesbauordnung (LBO) besagt, dass unter anderem Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Versammlungsstätten, öffentliche Bibliotheken, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen so herzustellen sind, dass sie von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen ohne fremde Hilfe betreten und genutzt werden können. Das gelte nur für Neubauten, so das Landratsamt Bei bestehenden Gebäuden gelte indessen der sogenannte Bestandsschutz. Dort müssten die Anforderungen an die Barrierefreiheit erst erfüllt werden, wenn sich die Nutzung ändert oder ein Anbau erfolgt.

Die Anpassung bestehender Gebäude an die Anforderungen für Neubauten könne nur unter Maßgabe des Paragrafen 76 Absatz 2 der LBO verlangt werden. Das bedeute, dass Bereiche, die an- oder umgebaut werden, ebenfalls den Anforderungen entsprechen müssen, allerdings nur, "wenn dies technisch möglich und die Aufwendungen für die Barrierefreiheit im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme noch wirtschaftlich zumutbar sind".

Bürgermeister Thomas Miller verweist auf die Altbauten, in denen sich die Dienststellen der Stadt befinden. Die Mitarbeiter im Rathaus seien Menschen mit Behinderungen behilflich, damit diese ins Gebäude kommen. Bei der Sanierung des Spitalgebäudes sei wie im Rathaus kein Aufzug eingebaut worden, was laut Miller "offensichtlich auch nicht erforderlich" gewesen sei. Das Bücherei-Team sei bereit zu Bring- und Holdiensten. Bei Neubauten werde, so Miller, auf Barrierefreiheit geachtet.