Es ist nur einer von vielen Tagen beim Amtsgericht, an dem Verfahren abgesetzt, verschoben oder ausgesetzt werden. Kein Zuckerschlecken für Juristen.
Es ist 9 Uhr morgens. Eine Zeit, zu der man in der Ebinger Gartenstraße noch gut einen Parkplatz, allerdings nur für 90 Minuten, ergattert. Aber die Verhandlungen am Amtsgericht Albstadt dauern erfahrungsgemäß nicht allzu lange und zwischendurch muss man im Zweifel nochmals umparken. Im zweiten Stock befindet sich der große Verhandlungssaal mit der Nummer 213, doch die Tür ist verschlossen. Beim Blick auf den Aushang ist die angekündigte Verhandlung nicht zu finden, die der Presse bereits vor etwa zehn Tagen zugegangen ist. Ein kurzes Gespräch mit dem Protokollführer auf dem Flur ergibt, dass die Verhandlung abgesetzt wurde. Der Grund hierzu ist ihm nicht bekannt.
Dafür gibt es einen weiteren Aushang für diesen Tag, auf dem zwei Verhandlungen stehen, die Albstadt betreffen. Beim Amtsgericht werden normalerweise leichte bis mittelschwere Straftaten verhandelt wie beispielsweise Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl oder dergleichen. Wenn die Straftaten höhere Strafen erwarten lassen wie zum Beispiel bei Vergewaltigung, Totschlag, Mord oder Raub, dann kommen die Fälle aus Albstadt vor das Landgericht in Hechingen. Nicht selten stehen dann schon zu Beginn mehrere Verhandlungstage fest. Nicht so beim Amtsgericht. Um 10 Uhr geht es wohl um eine Sachbeschädigung. Also war der Weg ins Gerichtsgebäude an diesem Mittwoch doch nicht ganz umsonst.
Anklagebank leer
Gleich ist es 10 Uhr und die Staatsanwältin kommt in den Gerichtssaal, zieht sich ihre Robe über und nimmt Platz. Es folgt der Protokollführer, der zuvor schon so nett Auskunft gegeben hat. Beim Eintreten der Richterin erheben sich die anwesenden Personen von den Plätzen, bis sie erklärt, man dürfe sich wieder setzen. Ein Platz bleibt allerdings unbesetzt: die Anklagebank. Die Richterin eröffnet das Verfahren und stellt offiziell fest, dass der Angeklagte nicht erschienen ist. Man will das akademische Viertel abwarten, falls sich der junge Mann einfach nur verspätet, aber nach Ablauf der 15 Minuten wird klar, dass man vergeblich ausgeharrt hat. Also stellt die Staatsanwältin den Antrag, den Angeklagten zwangsweise vorführen zu lassen.
Hatte die Richterin in ihrer Vorahnung noch erklärt, man hoffe, dass wenigstens die Zeugin erscheine, die auf 10.15 Uhr geladen sei, so hat sich die Befürchtung inzwischen bewahrheitet. Auch jene bleibt dem Verfahren fern. Obwohl sie nicht nur Zeugin, sondern gleichzeitig Geschädigte ist. Die Verhandlung wird wieder unterbrochen, damit der Protokollführer auf der Polizeiwache anrufen kann. Man möge den Angeklagten bei der durchgegebenen Wohnadresse abholen und zwangsweise im Gericht vorführen, teilt er den Beamten mit. Eine Handynummer des Beschuldigten oder eine Arbeitsstelle ist in den Gerichtsakten nicht vermerkt. Also bleibt nur dieser Weg. Gleichzeitig ruft die Richterin bei der Zeugin an, hat aber nur die Mailbox an der Strippe. Tiefes Durchatmen. Das Verfahren zieht sich.
Dann die Rückmeldung: Die Polizisten konnten den Angeklagten nicht an der mitgeteilten Adresse antreffen. Dieser sei am 1. Mai umgezogen, die Ladung sei aber erst am 8. Mai zugestellt worden. Eine Zustellungsurkunde liegt dem Gericht zwar vor, aber offensichtlich hat die Ladung den Angeklagten nicht erreicht. Die Zeugin hat sich zwischenzeitlich auch zurückgemeldet, sie sei ebenfalls umgezogen und habe nie eine Ladung bekommen. Es wird von Amtswegen ein neuer Termin angesetzt und Ladungen sollen an die aktuellen Adressen versendet werden.
Kein unbescholtenes Blatt
Mittlerweile ist es kurz vor 11 Uhr und das nächste Verfahren steht auf der Tagesordnung. Dieses Mal geht es um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Man soll es nicht glauben. Dasselbe Spiel geht von vorn los. Vor dem Saal wartet zwar der geladene Zeuge, aber der Angeklagte ist im Gebäude noch nicht aufgetaucht. Wieder eine Verhandlungspause und 15 Minuten warten. Wieder stellt die Staatsanwältin den Antrag auf zwangsweise Vorführung, wieder ruft der Protokollführer auf der Polizeiwache an. Und wieder scheitert die Vorführung. Der Zeuge wird entlassen und belehrt, dass er Zeugenentschädigung in Anspruch nehmen kann.
Kein Verfahren abgeschlossen
Die Staatsanwältin überlegt, ob sie einen Sitzungsstrafbefehl erlassen soll. Aber das sei nur bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zulässig. Vielleicht dann doch eher ein Sitzungshaftbefehl? Sie will sich näher mit der Vorgeschichte des Angeklagten befassen, der bereits zwei Einträge im Bundeszentralregister hat. Der letzte Eintrag ist noch nicht lange her. Es gab eine Geldstrafe und das Jugendstrafrecht fand bei diesem Verfahren Anwendung. Also sieht die Staatsanwältin von beidem ab und beantragt, dass der Heranwachsende beim neuen, vom Gericht zu bestimmenden Termin zwangsweise vorgeführt wird. Mittlerweile ist es weit nach 12 Uhr und keines der angesetzten Verfahren konnte auch nur annähernd abgeschlossen werden. Zwei wurden lediglich eröffnet. Richterin, Staatsanwältin, Protokollführer und die Polizeibeamten wurden beschäftigt, ohne dass man ein Ergebnis erreicht hätte. Effektivität sieht anders aus.
Der Sitzungsstrafbefehl kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen, wenn der Angeklagte zum Termin der mündlichen Hauptverhandlung nicht erscheint, obwohl er ordentlich geladen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt zugleich eine Strafe, die von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, ausgesetzt auf Bewährung, reichen kann.