Dass Andy Witzemann das Verfahren gegen den Zollernalbkreis vor Gericht verloren hat, ist bekannt. Jetzt gibt es die Urteilsbegründung.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat erst kürzlich die Klage des Reitsport-Unternehmers Andy Witzemann gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen. Witzemann hatte seine Anlage „zwischen 2011 und 2021 erweitert durch die Vergrößerung eines Sandplatzes, die Errichtung einer Pferdelongierhalle sowie den Bau weiterer Sand- und Abreitplätze mit entsprechenden Aufschüttungen für Zuschauer- und Richterwagen“, ruft das Gericht in einer Pressemeldung in Erinnerung. „Die hierfür erforderlichen Baugenehmigungen holte er zuvor nicht ein“, schreibt Gerichtssprecher Florian Leclerc. Nach einer Baukontrolle im April 2021 ordnete das Landratsamt die Einstellung der Bauarbeiten an. Weil die nachträgliche Legalisierung bis 2023 nicht gelungen war, untersagte das Landratsamt dem Kläger im August die Nutzung der Anlagen. Man ließ aber im Angesicht des für September 2023 bevorstehenden Reitturniers nochmals Gnade walten. Jetzt kam es zur Verhandlung, die Witzemann eben verlor.
Urteilsgründe liegen vor
Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor. Laut Gericht ist klar, dass „die streitgegenständlichen Teile der Reitanlage ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet und genutzt wurden.“ Unter diesen Voraussetzungen sei das Landratsamt befugt, dem Kläger die Nutzung der betroffenen Anlagenteile zu untersagen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern, zumal die Anlagen „nicht offensichtlich genehmigungsfähig“ sind. Da hilft auch der Bebauungsplan „Vorgelherd-Süd, Erweiterung“, der vom zuständigen Zweckverband aufgestellt worden ist nichts. Denn nach Einschätzung der Kammer ist dieser „trotz eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bislang nicht wirksam geworden, da es an der erforderlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung fehlt.“
Die Anlagen widersprechen daher, soweit sie sich im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans befinden, weiterhin dessen Festsetzungen. Soweit sie im Außenbereich liegen, handelt es sich nicht um privilegierte landwirtschaftliche Nutzungen – das hatte die zuständige Richterin Judith Fischer schon am Verhandlungstag erläutert. Ein weiteres Problem: Der vom Zweckverband beschlossene Bebauungsplan war nicht mit dem zugehörigen Flächennutzungsplan abgestimmt. Somit liegt ein „Fehlen der sogenannten materiellen Planreife“ vor, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Die Kammer war auch nicht davon überzeugt, dass das Landratsamt quasi von einer Nutzungsuntersagung absieht, bis der Bebauungsplan durch ist.
Nutzung der Reitanlage als solche bleibt weiterhin zulässig
Was das nun für Witzemann konkret heißt: Die Nutzung der Reitanlage als solche bleibt weiterhin zulässig. Allerdings könnte die „etablierte Turnierreihe in dieser Form nicht fortgeführt werden“, da hierfür eben die illegal errichteten Anlagen genutzt werden müssten. Das Gericht lässt aber wenig Mitleid durchblicken: „Der hierdurch unter anderem zu erwartende erhebliche wirtschaftliche Schaden beruht nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf der eigenen Entscheidung des Klägers, in erheblichem Umfang bauliche Anlagen ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung zu errichten und zu nutzen.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.