Den Gehweg räumen - für viele Hausbesitzer eine lästige Pflichtübung. (Symbolbild) Foto: Gebert

Welche Pflichten haben Hausbesitzer? Wer haftet bei Unfall? Fakten rund um die Räumpflicht.

Region - Jedes Jahr dasselbe: Zur Freude über den ersten Schnee gesellt sich bei vielen rasch der Frust über schlecht geräumte Straßen und Gehwege. Doch bis wann muss ich als Hausbesitzer eigentlich geräumt haben? Und welche Pflichten gibt es sonst noch rund um den Winterdienst?

Der Hausbesitzer muss dafür sorgen, dass sein Grundstück und der an seinem Grundstück angrenzende Gehweg geräumt sind.

Die Räumpflicht besteht in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr.

Der geräumte Gehweg muss mindestens einen Meter breit und sicher begehbar sein, an Hauptverkehrsstraßen mindestens 1,50 Meter. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist der Hausbesitzer nicht verpflichtet, eine "Gehbahn" freizuräumen.

Sand oder Kies sind als Streumittel erlaubt, Streusalz nur in Ausnahmefällen.

In Mietshäusern können die Vermieter die Winterdienste an die Mieter abwälzen, müssen die Einhaltung jedoch kontrollieren, da sie im Schadensfall haften.

Die Räumpflicht gilt auch für Besitzer von Firmengrundstücken und Geschäften.

Vor Kneipen, Restaurants oder Kinos muss bis in die späten Abendstunden gestreut und geräumt werden.

Rutscht ein Passant aus, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Mieter oder Eigentümer zukommen. Wurde nicht geräumt, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien Bürger von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen stattdessen jemanden organisieren, der diese Pflicht für sie übernimmt. Dasselbe gilt für diejenigen, die im Urlaub sind.

Wer die Räum- und Streupflicht missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 500 Euro geahndet werden kann.

Geschädigte können sich Recht verschaffen, indem sie Grundstücksbesitzer zur Anzeige bringen.