Gefährlich war es in den vergangenen Tagen für Schüler der Erich-Hauser-Schule in Rottweil: Auf dem Weg zur Bushaltestelle lief so mancher Gefahr auszurutschen. Foto: Heidepriem

Schneeberge sorgen für Ärger bei Passanten und Autofahrern. Wer hat Schuld, wenn was passiert?

Region - Die starken Schneefälle sind schon einige Tage her, die Kälte der vergangenen Tage hat jedoch dafür gesorgt, dass sich noch immer Schneeberge auf Straßen und Grundstücken türmen. Sehr zum Ärger von Autofahrern und Passanten, die zum einen keine Parkplätze finden und die zum anderen Gefahr laufen, sich bei Stürzen zu verletzen.

Auch einige unserer Leser sind aufgebracht. "Was mich am meisten ankotzt: Wenn da auf öffentlichem Grund wer hin fällt, braucht keiner zahlen und wenn bei mir vor der Tür eine aufs Maul fliegt, bin ich dran", schimpft eine Userin auf unserer Facebookseite. Doch ist das wirklich so?

Fakt ist: Für die Räumung öffentlicher Straßen und Plätze sind die Träger der Straßenbaulast zuständig - die Räumdienste von Bund, Land, Kreis und Kommune. In Städten und Gemeinden sind in der Regel Mitarbeiter des Bauhofs im Einsatz. Sie müssen nicht nur für freie Straßen sorgen, sondern auch für sichere Bedingungen an Zebrastreifen, öffentlichen Fußwegen oder Parkplätzen.

Dies jedoch gestaltete sich aufgrund der starken Schneefälle am Samstag schwierig. "Auf den Straßen herrschten katastrophale Verhältnisse, und die Räumdienste können nicht gleichzeitig überall sein", erklärt Dieter Popp, Pressesprecher beim  Polizeipräsidium Tuttlingen. Diesbezügliche Anzeigen gingen auf den Polizeirevieren in der Region zwar keine ein. "Allerdings hätten wir den Anzeigenerstattern in dem Fall vermittelt, dass keine fahrlässige Begehung vorliegt."

Etwas anders verhält es sich, wenn Privatgrundstücke nicht geräumt sind. "Wenn jemand auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt, handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen", erklärt Popp. Wenn der Grundstücksbesitzer zur Anzeige gebracht wird, wird diese auf Wunsch des Verletzten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese wiederum kann die Ermittlungen einstellen und die Streitparteien darauf hinweisen, dass auch über den Zivilrechtsweg - also über einen Anwalt - verhandelt werden kann.

Solche Fälle wurden bei den Polizeirevieren in der Region in den vergangenen Tagen jedoch nicht zur Anzeige gebracht.

Info: Rechte und Pflichten beim Winterdienst

Der Hausbesitzer muss dafür sorgen, dass sein Grundstück und der an seinem Grundstück angrenzende Gehweg geräumt sind.

Die Räumpflicht besteht in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr.

Der geräumte Gehweg muss mindestens einen Meter breit und sicher begehbar sein, an Hauptverkehrsstraßen mindestens 1,50 Meter. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist der Hausbesitzer nicht verpflichtet, eine "Gehbahn" freizuräumen.

Sand oder Kies sind als Streumittel erlaubt, Streusalz nur in Ausnahmefällen.

In Mietshäusern können die Vermieter die Winterdienste an die Mieter abwälzen, müssen die Einhaltung jedoch kontrollieren, da sie im Schadensfall haften.

Die Räumpflicht gilt auch für Besitzer von Firmengrundstücken und Geschäften.

Vor Kneipen, Restaurants oder Kinos muss bis in die späten Abendstunden gestreut und geräumt werden.

Rutscht ein Passant aus, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Mieter oder Eigentümer zukommen. Wurde nicht geräumt, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien Bürger von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen stattdessen jemanden organisieren, der diese Pflicht für sie übernimmt. Dasselbe gilt für diejenigen, die im Urlaub sind.

Wer die Räum- und Streupflicht missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 500 Euro geahndet werden kann.

Geschädigte können sich Recht verschaffen, indem sie Grundstücksbesitzer zur Anzeige bringen.