Oft herrscht Unsicherheit über die rechtlichen Bestimmungen im Umgang mit Schreckschusswaffen. Die Polizei gibt Auskunft. Foto: Menzler

Sind Schreckschusswaffen mit pyrotechnischer Munition an Silvester erlaubt? Jan Stähle vom Polizeipräsidium Reutlingen gibt Auskunft.

An Silvester gehört das Feuerwerk für viele Menschen traditionell zum Jahreswechsel dazu. Neben Raketen und Böllern werden auch zunehmend Schreckschusswaffen eingesetzt, um das neue Jahr lautstark zu begrüßen.

 

Doch während das Abbrennen von Feuerwerkskörpern durch klar definierte Gesetze geregelt ist, herrscht oft Unsicherheit über die rechtlichen Bestimmungen im Umgang mit Schreckschusswaffen. Jan Stähle, Pressesprecher vom Polizeipräsidium Reutlingen, gibt Auskunft.

Das sind die generellen Regeln an Silvester

Grundsätzlich darf Feuerwerk nur an Silvester und an Neujahr gezündet werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen, Reet- oder Fachwerkhäusern und in Bereichen mit großen Menschenansammlungen ist das Zünden von Feuerwerkskörpern generell untersagt. Auch der Balkon ist dafür ungeeignet. „Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt“, erklärt Stähle. Die Funken des Feuerwerks können eine Höhe von 90 Metern erreichen.

Das ist beim Zünden zu beachten

Selbstverständlich sollten Feuerwerkskörper auch niemals gegen Menschen, Tiere oder Gebäude gerichtet werden. Auf die Nutzung von Feuerwerk und Böllern in der Nähe von Scheunen oder Fachwerkhäusern sollte laut Polizei ganz verzichtet werden.

„Und Raketen niemals aus der Hand starten lassen. Als Abschussrampen für Raketen sind in Getränkekästen gestellte, leere Flaschen besser geeignet.“ Freistehende Flaschen könnten umfallen. Daher rät Stähle auch dazu, Batterie-Feuerwerke auf einem waagrechten Untergrund abzustellen. „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.

Die Polizei weist zudem darauf hin, dass Gemeinden die Zeiten zum Zünden selbst festlegen oder dieses auch ganz untersagen können. Das ist jedoch meist nur in historischen Innenstädten der Fall.

Die rechtliche Lage bei der Nutzung von Schreckschusswaffen

„Grundsätzlich handelt es sich bei Schreckschusswaffen um Waffen, die dem allgemeinen Waffengesetz unterliegen“, erklärt Stähle. Daher sei der Umgang mit diesen Waffen auch nur Personen über 18 Jahren erlaubt.

Für das Führen einer Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit wird laut Polizei ein kleiner Waffenschein benötigt. Wer diesen nicht besitzt und die Waffe dennoch mit sich führt, riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Das Abfeuern der Waffe bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, wie Stähle erklärt. So ist eine Nutzung in der Öffentlichkeit, auch an Silvester, verboten. Das gilt auch für die Straße vor dem eigenen Grundstück.

Jedoch dürfe eine Schreckschusswaffe in befriedetem Besitztum abgefeuert werden – insofern die Nachbarn dabei nicht gestört werden. Ein „befriedetes Besitztum“ ist ein Grundstück oder ein Gebäude, das klar abgegrenzt und gesichert ist, sodass Fremde es nicht einfach betreten können. Das bedeutet, dass es beispielsweise durch einen Zaun, eine Mauer oder andere Maßnahmen geschützt sein muss.

Empfindliche Strafen bei der widerrechtlichen Nutzung

Wird gegen die genannten Regeln verstoßen, ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Besitzt die schießende Person einen kleinen Waffenschein, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet wird. „Ohne kleinen Waffenschein handelt es sich bereits um eine Straftat“, meint Stähle. „Diese kann eine Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zur Folge haben.“

Wissenswertes

Kauf und Nutzung
Beim Kauf von Feuerwerk muss darauf geachtet werden, dass dieses die CE-Kennzeichnung trägt. Feuerwerk der Kategorie 1 darf außerdem nur an Personen über zwölf Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden. Personen über 18 sind zum Kauf und Zünden von Feuerwerk der Kategorie 2 berechtigt. Die Polizei weist zudem darauf hin, dass das Zünden von selbst hergestelltem oder manipuliertem Feuerwerk nach dem Sprengstoffgesetzt eine Straftat darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann.