Die Stadt Furtwangen erinnert an Regeln in der freien Landschaft. Wer diese missachtet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen – auch Hundebesitzer sind betroffen.
Die Stadt Furtwangen weist auf das Betretungsrecht für landwirtschaftlich genutzte Flächen hin:
Jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Das freie Betretungsrecht muss jeder Grundeigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden, aber nicht schrankenlos. Gesetzliche Vorgaben und Verbote sind zu beachten.
Jeder Erholungssuchende muss nach Paragraph 43 Naturschutzgesetz auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen.
Die freie Landschaft darf nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Ungenutzte Flächen sind Ödlandflächen, aber auch Stoppelfelder nach der Ernte und vor der neuen Bestellung.
Für landwirtschaftliche Flächen gilt nach Paragraph 44 Naturschutzgesetz ein Betretungsverbot für Äcker in der Zeit zwischen Saat und Feldbestellung und Ernte, für Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung – also ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst. Dazu gilt es für Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres. Das Betretungsverbot gilt unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht.
Betreten des Waldes
Der Wald darf auf der gesamten Fläche betreten werden. Verboten ist nach dem Waldgesetz für alle Waldbesucher, auch ohne Sperrschilder, jedoch das Betreten von Naturverjüngungen und Forstkulturen, von forst- oder jagdbetrieblichen Einrichtungen wie Jägerständen, von gesperrten Waldflächen etwa nach Stürmen oder während Treibjagden sowie von Waldflächen von Wegen während des Holzeinschlags und der Aufbereitung.
Radfahren
Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur ganzjährig außerhalb von Wegen verboten.
Für Radfahrer gilt ein generelles Wegegebot.
Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein und im Wald eine durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen.
Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt oder außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ihm eine Geldbuße von bis zu 15 000 Euro droht. Zusätzlich können Schadensersatzansprüche des Landwirts entstehen.
Hundebesitzer in der Pflicht
Hundebesitzer, die ihre Vierbeiner ihr Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten lassen, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Hundekot muss als Abfall im Sinne des Abfallrechtes ordnungsgemäß entsorgt werden. Der Kot von Hunden und Fleischfressern im Allgemeinen ist mit vielen Keimen belastet, ein Problem für die Landwirte. Hundehaufen auf der Weide verunreinigen Gras, Heu und Silage.