Am Eingang des Amtsgerichts VS hängt ein Hinweis zum Umgang mit Cannabis. Warum wurde das nötig? Gab es einen konkreten Anlass? Gerichtssprecher Lipp erklärt’s.
Wer das Amtsgerichtsgebäude in Villingen in der Niederen Straße betritt, sieht den Hinweis direkt: An der gläsernen Eingangstür, die nach der Pforte ins Innere führt, hängt eine Hausverfügung zum Umgang mit Cannabis aus. Sie weist darauf hin, dass das Mitführen beziehungsweise Konsumieren von Cannabis und verbotenen Betäubungsmitteln im Dienstgebäude untersagt ist und dass nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen gelten.Das Verbot gelte „für Bedienstete wie Besucher gleichermaßen“, wird da dann auch noch klargestellt.
Aber aus welchem Anlass wurde die Hausverfügung denn nun erlassen? Gab es konkrete Vorkommnisse im Gericht, die das notwendig gemacht haben? Bernhard Lipp, der stellvertretende Direktor des Amtsgerichts und stellvertretende Pressereferent, verneint.
Vielmehr habe Marc Gerster, der Direktor des Amtsgerichts, im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelungen in Sachen von Cannabis von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und mit der Hausverfügung klargestellt, dass der Besitz und der Konsum im Amtsgericht weiterhin verboten sind.
„Damit es allen klar ist“
Die Teillegalisierung war Anfang April gesetzlich wirksam geworden. Den Aushang gebe es, „um mögliche Diskussionen im Keim zu ersticken. Es hängt jetzt ein, zwei Jahre da, damit es allen klar ist“.
„Von Ausnahmefällen abgesehen“ – die gab es dann also wohl doch schon mal – ist laut Lipp kein konkretes Vorkommnis der Anlass für das jetzige Vorgehen. „Man muss es halt regeln, damit es keine Missverständnisse gibt“, erläuterte der Richter auf Nachfrage.
Und wie wird die Einhaltung der Regelung kontrolliert? „Verstöße würden wir bei Einlasskontrollen feststellen, über die wir aus Sicherheitsgründen keine näheren Auskünfte geben können“, so Lipp.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen
Medizinische Ausnahmefälle seien bisher nicht an die Gerichtsleitung herangetragen worden. Für diese könnte – insbesondere im Sinne des Medizinal-Cannabis-Gesetzes – unter Umständen gelten, dass jemand doch Cannabis mit sich führen könnte, allerdings nur mit entsprechendem Nachweis wie einer ärztlichen Verordnung – und „gesichert aufbewahrt“. In der Verfügung heißt es zudem: „Besucher, die Medizinal-Cannabis mit sich führen, müssen es für die Dauer ihres Besuchs im Gericht bei den Wachtmeistern abgeben oder dieses in Schließfächern aufbewahren.“
Und noch eine Ausnahme gibt es übrigens: bei „dienstlicher Notwendigkeit“ nämlich zum Beispiel, wenn Cannabis als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren vorzulegen ist.
Das Cannabisgesetz
Das Gesetz
Am 1. April 2024 trat das Cannabisgesetz in Kraft. Seitdem sind der Besitz und Anbau von Cannabis in Deutschland für Erwachsene unter bestimmten Vorgaben legal. Konsumenten können Cannabis über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen beziehen. Nach der Bundestagswahl stand zunächst die Rücknahme im Raum.
Doch keine Rücknahme
Union und SPD schrieben letztlich die Rücknahme der teilweisen Legalisierung aber doch nicht in ihren Koalitionsvertrag. Vereinbart wurde lediglich nach der Einigung auf eine neue schwarz-rote Koalition, dass die Auswirkungen des Cannabisgesetzes erst noch wissenschaftlich untersucht werden sollten. Im September 2025 lag dann – rund anderthalb Jahre nach der Teillegalisierung – eine erste Auswertung zu den Auswirkungen vor. Die Effekte sind demnach bisher begrenzt. Betont wurde, dass sich aus den bisherigen Ergebnissen noch keine abschließenden Aussagen zur Wirkungsweise des Gesetzes anhand der aktuellen Datenlage ableiten lassen. Weitere Analysen sind in den kommenden Jahren geplant.