Landeskriminalamt in Stuttgart: 15 Terabyte Daten auf mehreren Festplatten Foto: imago/Oliver Willikonsky

15 Terabyte Datenmaterial kennen die Verteidiger im Verfahren gegen die mutmaßliche Rechtsterrorgruppe S. nicht. Jetzt stellt sich heraus: Das LKA führte offenbar weitere Ermittlungen auf Grundlage des Polizeirechts gegen die Angeklagten. Die sind nicht in den Akten.

Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hat im Ermittlungsverfahren gegen die mutmaßliche Rechtsterrorgruppe S. neben dem strafrechtlichen Verfahren offenbar auch mindestens sechs Verfahren nach dem Polizeirecht geführt. Das sagte am Dienstag ein Kriminalhauptkommissar der Behörde als Zeuge im Prozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus.

 

Demnach habe das LKA „mehr als fünf“ Verfahren zur Gefahrenabwehr geführt. Unklar ist, ob das dabei angefallene Datenmaterial in die Akte gelangte. Ermittler, wie der Zeuge selbst, hätten schriftlich beim Generalbundesanwalt angefragt, ob dies zu tun sei. Die zuständige Bundesanwältin habe entschieden, diese Vorgänge nicht zur Akte zu nehmen. Das könnten weitere im Verfahren fehlende Daten sein, die zu den 15 Terabyte kommen, von denen die Verteidiger bestreiten, sie vorgelegt bekommen zu haben.

Am 18. Juli hatte eine Gruppe von Ermittlern drei Richtern des 5. Strafsenats in einer Besprechung berichtet, man habe das Material 2020 – anders als von uns zunächst berichtet – aufwendig aufbereitet und ausgewertet. Die Bearbeitung der gewaltigen Datenmenge habe einige Monate in Anspruch genommen, obwohl die Computer der Behörde rund um die Uhr rechneten.

Zwar seien diese Daten weiterhin vorhanden, müssten jetzt aber nochmals wie schon 2020 aufgearbeitet werden, damit die Verteidiger das Material nutzen könnten. Dies aber, so die LKAler, würde Monate dauern und dazu führen, dass in dieser Zeit ein Server des Amtes nur für diesen Zweck genutzt werden könnte. Fraglich sei, ob der laufende Betrieb der Behörde so sichergestellt werden könne.

Für die Verteidiger ergeben sich aus dieser Situation drängende Fragen. Nach geltendem Rechtsverständnis gilt, dass in einem Strafverfahren anfallende Akten vollständig und wahrhaftig – nach dem Grundsatz der Aktenwahrheit und -klarheit – den Prozessbeteiligten ausgehändigt werden. Die möglicherweise mit dem Generalbundesanwalt zusammen getroffene Entscheidung von Mitarbeitern des LKA, welche Akten für das Verfahren relevant sind und welche nicht, würde tief in die Rechte der Angeklagten und ihrer Verteidiger eingreifen. Es ist Aufgabe von Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern in einem Gerichtsverfahren zu entscheiden, was für den Prozess relevant ist. Zumal, wie Verteidiger Werner Siebers sagt, „nach dem Polizeirecht zur Gefahrenabwehr geführte Ermittlungen dann für das Strafverfahren von besonderer Bedeutung sind, wenn dadurch die Beschuldigten nicht belasten werden. Denn dann entlastet es diese.“

Sind Verteidiger Außenstehende, oder gehören sie zu Strafverfahren?

Der Hauptkommissar vertrat beharrlich die Meinung, dass die Mails, die auch er selbst mit den Bundesanwälten austauschte, ebenso wie die nach dem Polizeirecht angefallenen Ermittlungsunterlagen für die Verteidiger und damit das Verfahren nicht relevant seien. Die seien „nicht für Außenstehende bestimmt“. Das verwundert: Als sogenannte Organe der Rechtspflege gehören Verteidiger existenziell zum Strafverfahren.

Begriffsklärung Gefahrenüberhang

Der Begriff
 ist im Polizeigesetz Baden-Württembergs oder aber in den einschlägigen Polizeidienstvorschriften nicht genau definiert.

Gemeint sind
 aber offenbar Lagen, in denen die Polizei Informationen erhält, mit denen sie Straftaten verhindern kann, also wenn noch gar keine Straftat geschehen ist. Dann wird die Polizei nicht nach dem Strafprozess oder Strafrecht tätig, sondern zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeirecht.

Bekannt sind
 Anwendungen, in denen die Polizei Terroranschläge abwehrt. Häufig geht die Polizei aber auch bei sexuellem Missbrauch von Kindern zunächst nach dem Polizeirecht vor, um Kinder erst einmal vor möglichen Tätern zu schützen, indem sie in Kinderheimen untergebracht werden.

Im Fall der Gruppe S.
 wertete das LKA offenbar den Auftritt von Beschuldigten in sozialen Medien aus und ermittelte mit dem Ziel, Straftaten zu verhindern. Unklar ist, ob diese Ermittlungen abgeschlossen sind oder aber noch andauern.