Die Gemeinde Starzach muss den Verkauf eines Grundstücks nicht rückgängig machen. Der Käufer hatte der Gemeinde arglistige Täuschung vorgeworfen. Er habe vor dem Kauf nicht gewusst, dass in der Gemeinde ein Windpark geplant ist.
Weder der Kläger noch Starzachs Bürgermeister Thomas Noé oder andere Vertreter der Starzacher Gemeindeverwaltung erscheinen am Mittwochmorgen im Saal 101 des Landgerichts Tübingen. Die Richterin verliest das Urteil im Starzacher Grundstücksstreit in einem leeren Saal. Ihr Entscheidung: Die Klage eines Grundstückskäufers, der vor Gericht ging, weil die Gemeinde ihn nach seiner Meinung vor dem Kauf auf den geplanten Windpark hätte hinweise müssen, sei unbegründet. Eine arglistige Täuschung seitens der Gemeinde Starzach gegenüber dem Grundstückskäufer konnte das Gericht nicht erkennen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine Rückabwicklung des Grundstückskaufs.
Die Begründung des Gerichts
In ihrer Begründung sagt die Richterin, dass die Gemeinde nicht dazu verpflichtet gewesen sei, über den geplanten Windpark zu informieren. Für den Käufer gelte der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. In der Presse sei über den geplanten Windpark berichtet worden. Der Kläger, der im Juli 2022 den Zuschlag für das Grundstück in Felldorf erhielt, hätte sich also selbstständig informieren können.
Die Richterin stellt fest, dass in einer Zeit, in der Flächenziele für Windkraft gesetzlich vorgegeben sind, nicht erwartet werden könne, dass Windkraftanlagen nur dort errichtet werden, wo sie optisch nicht wahrnehmbar sind. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie das Grundstück durch Emissionen gefährdet werde. Eine sozialadäquate Beeinträchtigung sei für die Grundstückseigentümer zumutbar. Auch einen wirtschaftliche Nachteil, etwa im Falle eines Wiederverkaufs des Grundstücks, sehe die Richterin nicht.
Keine arglistige Täuschung
Die der Gemeinde vom Kläger vorgeworfene arglistige Täuschung konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Eine Arglist würde einen Vorsatz voraussetzen, welcher nicht nachweisbar sei.