Der am Haus entlanglaufende Bach bleibt, wo er ist, und sowohl die nicht genehmigte Terrasse als auch die Zufahrt müssen abgebrochen beziehungsweise zurückgebaut werden. (Archivfoto) Foto: Stadler

Keinen Erfolg hatten Bauherren aus Tonbach mit ihrer Petition. Denn der Ausschuss kann der Petition gegen die widerrechtliche Baumaßnahme nicht abhelfen.

Baiersbronn - Mit der Petition gegen die baurechtliche Abbruchanordnung wegen des ungenehmigten Baus einer befestigten Terrasse und einer ebenfalls befestigten Zufahrt innerhalb des Randstreifens von fünf Metern zum naheliegenden Rinkenbach im Baiersbronner Ortsteil Tonbach befasste sich der Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg.

Die Bauherren eines Fertighauses in Tonbach hatten ohne Genehmigung sowohl eine Terrasse als auch eine Zufahrt zu dicht an den Rinkenbach gebaut und deshalb eine rechtskräftige Abbruchverfügung erhalten.

Besuch vor Ort im Juli

Sie schalteten den Petitionsausschuss des Landtags ein, der sich im Juli gemeinsam mit der Berichterstatterin des Petitionsausschusses, der Baiersbronner Landtagsabgeordneten Katrin Schindele, und den beteiligten Behörden vor Ort ein Bild von der Situation machte.

Dieser Tage stand die Petition des Ehepaars auf der Tagesordnung des Petitionsausschusses. Die Petenten wendeten sich gegen die Anordnung, die ungenehmigte Terrasse und die Zufahrt abzubrechen. Außerdem betraf die Petition die abgelehnte Verlegung des Bachs. Das Ehepaar hatte der unteren Wasserbehörde eine Verlegung des Bachs vorgeschlagen, um den erforderlichen Abstand zum Gewässer zu gewährleisten und dadurch die nicht genehmigten baulichen Anlagen beibehalten sowie hochwassersicher abstützen zu können.

Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass die Bauherren im Jahr 2017 eine Baugenehmigung für ein Zwei-Familienhaus erhalten hatten. Sie beinhaltete als Bedingung auch den notwendigen Abstand zum Bach von fünf Metern. Gebaut wurden die Terrasse und die Zufahrt trotzdem, allerdings ohne Genehmigung.

Verstoß gegen das Wasserhaushaltsrecht

Gegen die im April 2020 ergangene Abbruchanordnung legten die Petenten Widerspruch ein, der vom zuständigen Regierungspräsidium zurückgewiesen wurde. Da gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben wurde, ist die Abbruchverfügung zwischenzeitlich rechtskräftig. Auch die Alternative zum Rückbau, die von den Bauherren vorgeschlagene Gewässerverlegung, wurde seitens des Landratsamts bereits im Jahr 2019 als nicht genehmigungsfähig angesehen.

Aus baurechtlicher Sicht liegt ein Verstoß gegen das Wasserhaushaltsrecht vor, da es verboten ist, im Bereich des Gewässerrandstreifens bauliche und sonstige Anlagen zu errichten. Da rechtmäßige Zustände auch nicht durch die vorgeschlagene Verlegung des Gewässers hergestellt werden können, ist die Abbruchverfügung rechtmäßig ergangen.

Bei der rechtlichen Würdigung geht der Petitionsausschuss auch darauf ein, dass die Petenten sich bereits bei der Planung ihres Gebäudes auf die dortigen Gegebenheiten einstellen konnten. Auch führe die Freihaltung des Gewässerrandstreifens nicht zu einer unbilligen Härte, so der Petitionsausschuss. Darüber hinaus wäre eine erforderliche Gewässerverlegung um fünf Meter nur auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses möglich.

Erhöhte Gefahr

Die Petenten gingen lediglich von einer Verlegung um zwei Meter aus. Tatsächlich wäre jedoch eine Verlegung um fünf Meter erforderlich, da der jetzige Böschungsfuß der Terrasse nahezu bis zur Böschungsoberkante des Gewässers reicht. Die Verlegung aus der Talsohle heraus würde jedoch eine erhöhte Gefahr von Ausuferungen mit sich bringen, die erhöhte Sicherungsaufwendungen erforderlich machen würden, sofern der Bach Richtung Terrassenböschung ausufert.

Bei einem Starkregenereignis im Juni 2021 sind bereits Schäden an der widerrechtlichen Terrassenböschung entstanden, die die Bauherren mittels einer baulichen Sicherung beseitigen wollten. Insofern wurde in einer Gewässerverlegung keine tragfähige Lösung gesehen.

Vielmehr würde der Rückbau der Terrasse und der Zufahrt sowie der Verbleib des Gewässers an der bisherigen Stelle den wasserwirtschaftlichen Belangen "vollumfänglich Rechnung tragen" und die Petenten vor weiteren Schäden weitgehend bewahren können. Zudem strebe die Gemeinde aufgrund der fachlichen wasserwirtschaftlichen Beurteilung der unteren Wasserbehörde keine Gewässerverlegung an.

Der Ortstermin einer Kommission des Petitionsausschusses am 19. Juli mit Begutachtung und Erörterung der Situation bestätigte das Vorgehen der beteiligten Behörden. Der Petitionsausschuss kam in seiner Sitzung zu folgender Beschlussempfehlung: "Der Petition kann nicht abgeholfen werden."