Bayerns Innenminister Joachim Hermann kündigt einen harten Kurs gegen AfD-Beamte an. Foto: dpa/Arne Dedert

Hessen und Bayern kündigen Überprüfungen an, denn Beamte müssen aktiv für die Verfassung eintreten. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Wie geht man mit der AfD richtig um, nun, da der Verfassungsschutz die Partei als gesichert rechtsextrem eingestuft hat? Komplizierte Fragen stellen sich aber nicht nur auf der politischen Ebene, wo zu klären ist, ob Bundestag und Bundesrat ein Verbotsverfahren in Karlsruhe anstreben sollen. Auch einige Etagen tiefer sind Probleme zu lösen.

 

Eines, das die Debatte zu Wochenbeginn mitbestimmt, ist der Umgang mit den Beamten. Bayern und Hessen haben bereits angekündigt, Prüfungen einzuleiten. Hessens CDU-Innenminister Roman Poseck will Beamte und Landesbedienstete wie Polizisten und Lehrer, die AfD-Funktionäre sind, genau auf ihre Verfassungstreue hin prüfen lassen. Auch Entlassungen seien möglich, sagte er.

Kein Beamter muss Parteimitgliedschaft offenlegen

So ähnlich klingt das auch bei Bayerns Innenminister Joachim Herrmann. „Mitarbeiter der Polizei, in der Verwaltung und besonders in unseren Schulen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für unsere freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten“, sagte er. Nun werde Bayern prüfen, „ ob die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch mit einer Tätigkeit von AfD-Mitgliedern im öffentlichen Dienst vereinbar ist“.

Die Prüfung kann durchaus kompliziert sein. Schon aus dem einfachen Grund, dass kein Beamter dazu verpflichtet ist, seine Parteimitgliedschaft offenzulegen. Gezielte Prüfungen wird es also vor allem gegen Personen geben, von denen bekannt ist, dass sie in der Partei Ämter innehaben.

Ihre Partei steht unter Druck: AfD-Vorsitzende Alice Weidel. Foto: IMAGO/Sven Simon

Ausgangspunkt aller Untersuchungen sind zwei rechtliche Wegmarken: Im Artikel 33 des Beamtenstatusgesetzes heißt es unmissverständlich: „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“ Sie haben „bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt“. Diese Vorschriften fußen auf Artikel 33 des Grundgesetzes. Dort ist festgelegt, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ stehen.

Von einem Beamten wird also ein aktives Eintreten für die freiheitliche Grundordnung erwartet. Dass die Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Partei damit nicht ohne weiteres vereinbar ist, liegt auf der Hand. Allerdings ist jeder Einzelfall genau zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie die betreffende Person sich öffentlich äußert, welche Ämter sie in der AfD ausübt und ob sie innerhalb der AfD auf Mäßigung dringt oder aktiv Positionen vertritt, die vom Grundgesetz nicht gedeckt sind. Massenentlassungen aus dem Öffentlichen Dienst wird es sicher nicht geben. Es wäre immer nachzuweisen, das ein Beamter aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung handelt.

Klar ist aber auch: Bei Einstellungen, etwa bei der Übernahme in den Referendar-Dienst, kann die AfD-Mitgliedschaft durchaus Zweifel an der Eignung des Bewerbers begründen.