Rechtsanwalt Johannes Werner Foto: Strecke&Behrschmitdt

Die Ablehnung eines Bewerbers wegen seiner Religion kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, weiß der Lörracher Rechtsanwalt Johannes Werner.

Ein Sicherheitsunternehmen, das an einem inländischen Flughafen für die Passagier- und Gepäckkontrollen zuständig ist, suchte Mitarbeiter als Luftsicherheitsassistenten (m/w/d). Eine muslimische Bewerberin auf diese Stelle wurde abgelehnt, weil der Bewerbung ein Foto beilag, auf dem sie ein Kopftuch trug. Vom Sicherheitsunternehmen verlangte die abgelehnte Bewerberin deshalb eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatslohns nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach niemand wegen seiner Religion benachteiligt werden darf. Eine Entschädigungszahlung lehnte das Unternehmen ab. Deshalb erhob die Bewerberin beim Arbeitsgericht ein Zahlungsklage in entsprechender Höhe.

 

Das Sicherheitsunternehmen trug im Verfahren vor, dass die Bewerberin nicht wegen ihres Kopftuchs abgelehnt worden sei, sondern wegen einiger Lücken in ihrem Lebenslauf. Außerdem berief sich die Firma auf eine Konzernbetriebsvereinbarung, nach der Kopfbedeckungen aller Art untersagt seien.

Neutralität wahren

Letztlich meinte das Unternehmen, dass man bei der Personen- und Gepäckkontrolle im Auftrag der Bundespolizei arbeite und deshalb das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten sei. Dieser Argumentation des Unternehmens folgten weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht (BAG 29.01.2026- 8 AZR 49/25). Sämtliche Instanzen gaben der Bewerberin recht und verurteilten das Unternehmen zum Schadenersatz.

Viele Indizien

Die Ablehnung eines Bewerbers wegen seiner Religion kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher liege hier nicht vor.

Dabei argumentierte der Bundesgerichtshof, dass die Bewerberin ausreichend viele Indizien für eine religiöse Diskriminierung im Sinne des AGG vorgetragen habe und daher eine Benachteiligung zu vermuten sei. Diese Vermutung sei durch den Vortrag des Unternehmens nicht widerlegt worden, denn der Verzicht auf ein muslimisches Kopftuch sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Arbeit als Luftsicherheitsassistentin. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte für vermehrte Konfliktsituationen bei einer Passagierkontrolle deren Ursachen gerade wegen des Tragens eines Kopftuches hervorgerufen werden würden.

Die Ablehnung der Bewerberin wegen des Tragens eines Kopftuches sei damit eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion, die den geltend gemachten Anspruch zu begründen vermochte. 

Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Strecke & Behrschmidt in Lörrach.