Rechtsanwalt Demian Wyrwich Foto: Seidler & Kollegen

Schnelles Handeln im Geschäftsverkehr ist entscheidend, weiß Rechtsanwalt Demian Wyrwich.

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Lieferung für Ihr Unternehmen, bemerken später Mängel – und der Verkäufer verweist auf Ihre verspätete Reaktion. Viele Unternehmer wissen nicht: Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten gelten strengere Regeln als im privaten Bereich. Wer diese nicht beachtet, riskiert den Verlust wichtiger Rechte.

 

Was § 377 HGB regelt

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält in § 377 die sogenannte Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Sie gilt, wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer Kaufleute sind und es sich für beide um ein Handelsgeschäft handelt – also typischerweise im B2B-Bereich.

Die Regelung gilt nur für Kaufverträge. Sie schützt den Verkäufer vor verspäteten Beanstandungen und Beweisschwierigkeiten, fördert aber zugleich eine schnelle und klare Abwicklung im Geschäftsverkehr.

Schnell handeln ist Pflicht

Als Käufer müssen Sie die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Was „unverzüglich“ bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Branche ab. Eine feste Frist gibt es nicht. Entscheidend ist, dass Sie ohne schuldhaftes Zögern handeln.

Offensichtliche Mängel müssen sofort erkannt werden. Bei verdeckten Mängeln gilt: Sobald sie bei sorgfältiger Untersuchung hätten entdeckt werden müssen, beginnt die Rügefrist zu laufen.

Mängel klar benennen

Entdecken Sie einen Mangel, müssen Sie dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Die Rüge sollte den Mangel so konkret beschreiben, dass der Verkäufer das Problem prüfen, Beweise sichern und gegebenenfalls Abhilfe schaffen kann.

Allgemeine Beanstandungen wie „die Ware ist unbrauchbar“ reichen nicht aus. Besser ist eine konkrete Beschreibung, etwa: „Die Maschine startet nicht, das Display zeigt Fehlercode E45.“

Die Rüge ist formfrei möglich, also auch mündlich oder telefonisch. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine Mitteilung per E-Mail oder Brief.

Unterlassen Sie die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Das bedeutet: Sie verlieren Ihre Mängelgewährleistungsrechte, insbesondere Ansprüche auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Dies gilt sowohl bei offensichtlichen als auch verdeckten Mängeln.

Kenntnis essenziell

Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Start-ups ist die Kenntnis dieser Regelung essenziell. Im Tagesgeschäft werden Lieferungen häufig nicht sofort geprüft oder Mängel nicht zeitnah gemeldet. Das kann teuer werden. Prüfen Sie eingehende Ware daher systematisch und zeitnah. Dokumentieren Sie Ihre Untersuchungen und schaffen Sie interne Prozesse, die eine unverzügliche Meldung von Mängeln sicherstellen.

Anpassungsmöglichkeiten

Die gesetzliche Rügepflicht ist grundsätzlich abdingbar. Vertragspartner können individuelle Regelungen vereinbaren, etwa längere Rügefristen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind solche Abweichungen allerdings nur eingeschränkt möglich. Achten Sie deshalb bei Vertragsabschluss darauf, ob und wie die Rügepflicht geregelt ist.

Fazit

Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ist ein wichtiger Schutzmechanismus im Geschäftsverkehr. Wer sie kennt und beachtet, vermeidet unnötige Konflikte und bewahrt seine Rechte bei mangelhaften Lieferungen. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten – so können spätere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Seidler & Kollegen in Weil am Rhein und Waldshut-Tiengen.