Rechtsanwalt Philipp Schmid Foto: Kanzlei Strecke & Behrschmidt

Das sogenannte Recht auf Reparatur nimmt Hersteller in die Pflicht, wie Rechtsanwalt Philipp Schmid in seinem Beitrag schreibt.

Mit dem „Recht auf Reparatur“ verfolgt die Europäische Union einen grundlegenden Kurswechsel im Verbraucher‑ und Umweltrecht. Konkret verpflichtet das Recht auf Reparatur Hersteller bestimmter Produktgruppen, defekte Waren reparierbar zu halten. Dazu gehören unter anderem Haushaltsgroßgeräte, Unterhaltungselektronik und künftig auch Smartphones. Ersatzteile müssen über mehrere Jahre verfügbar sein, Reparaturen zu angemessenen Preisen ermöglicht und technische Hürden – etwa durch verklebte Bauteile oder Software‑Sperren – reduziert werden.

 

Verbraucher sollen außerdem besser darüber informiert werden, ob und wie ein Produkt repariert werden kann. Langfristig ist zu erwarten, dass weitere Produktkategorien einbezogen werden – insbesondere solche mit hoher Marktdurchdringung, kurzer Lebensdauer und erheblichem Ressourcenverbrauch.

Reparatur im Fokus

Juristisch ist das Recht auf Reparatur eng mit bestehenden verbraucherschutzrechtlichen Regelungen verzahnt. Es ergänzt insbesondere das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 434 ff. BGB), welches bislang in aller erster Linie auf Nacherfüllung (also Reparatur oder Ersatzlieferung) abzielte.

Neu ist jedoch der stärkere Fokus auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Reparatur. Während bisher häufig ein Austauschgerät wirtschaftlich attraktiver war, soll nun die Reparatur zum Regelfall werden.

Auf europäischer Ebene basiert das Konzept auf mehreren Richtlinien und Verordnungen. Diese wirken als verbindliche Mindeststandards, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Nationales Recht muss entsprechend bis zum 31. Juni 2026 angepasst werden. Für Hersteller bedeutet dies eine Ausweitung ihrer Produkt‑ und Informationspflichten sowie eine verlängerte Verantwortung über den Verkaufszeitpunkt hinaus.

Aus juristischer Sicht stellt das Recht auf Reparatur eine deutliche Stärkung der Verbraucherrechte dar. Gleichzeitig wirft das neue Recht aber auch grundlegende rechtliche Fragen auf. Für Hersteller bedeutet es einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit aus Art. 12 und Art. 14 GG, insbesondere wenn Produktionsprozesse angepasst und langfristige Ersatzteilvorhaltungen organisiert werden müssen.

Für den Umweltschutz

Diese Eingriffe werden aus gesetzgeberischer Sicht als grundsätzlich gerechtfertigt angesehen, da sie dem legitimen Gemeinwohlziel des Umwelt‑ und Ressourcenschutzes dienen und verhältnismäßig ausgestaltet sind.

Problematisch wird in der Praxis die Abgrenzung sein, wann eine Reparatur noch „zumutbar“ ist und zu welchen Preisen Ersatzteile angeboten werden müssen. Hier wird es auf klare gesetzliche Kriterien und eine einheitliche Rechtsprechung ankommen. Auch Fragen der Haftung bei Reparaturen durch Dritte sowie der Umgang mit Software‑Updates und digitalen Sperren sind rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Das Recht auf Reparatur stellt es das Recht vor neue Auslegungs‑ und Anwendungsfragen, die Gesetzgeber und Gerichte in den kommenden Jahren beschäftigen werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt der Lörracher Kanzlei Strecke & Behrschmidt. Er ist zudem als Lehrbeauftragter für Zivil-, Zivilprozess-, Handels- und Gesellschaftsrecht an der DHBW in Lörrach tätig.