Eine Dose Lachgas – die Substanz fällt nicht unter Betäubungsmittelgesetz und kann, auch von Kindern und Jugendlichen, frei erworben werden. Foto: Marcus Brandt/dpa

Die Teillegalisierung von Cannabis war der größte drogenpolitische Schritt der jüngeren Vergangenheit. Doch was verbirgt sich hinter den Begriffen „Droge“, „Rauschgift“ und „Betäubungsmittel“? Und warum verbietet der Gesetzgeber überhaupt bestimmte Stoffe?

Seit April vergangenen Jahres dürfen Bürger in Deutschland ganz legal bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und selbst drei Pflanzen anbauen – Cannabis ist nach Alkohol und Nikotin die dritte legale Droge.

 

Welche Substanzen sind weiterhin verboten? Welche erlaubt? Und welche Drogen haben auch medizinischen Nutzen? Ein Blick in das Betäubungsmittelgesetz offenbart eine Überraschung.

Was versteht man unter „Rauschgift“?

„Rauschgift“ ist kein rechtlich explizit definierter Begriff im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Er wird, wie „Droge“, umgangssprachlich als Synonym für „Betäubungsmittel“ verwendet.

Legale und illegale Betäubungsmittel

Der Gesetzgeber teilt im BtMG Betäubungsmittel in drei Arten auf: nicht verkehrsfähige, verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige sowie verkehrsfähige und verschreibungsfähige. Was bedeutet das?

Verkehrsfähig bedeutet, dass ein Stoff „in den Verkehr“ gebracht werden, also gehandelt, darf, wie es Paragraph 21a des Arzneimittelgesetzes ersichtlich macht. Verschreibungsfähig ist eine Substanz dann, wenn er nur durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken verschrieben werden darf.

Unter die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, also die wirklich verbotenen Drogen, fallen unter anderem Heroin, LSD, Mescalin, PCP oder auch Pflanzenteile des „Azteken-Salbeis“ (Salvia divinorum). Die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Substanzen umfassen hauptsächlich Inhaltsstoffe für die Herstellung von Betäubungsmitteln oder auch Medikamenten.

Kokain als Medizin?

Eine Überraschung versteckt sich in den verkehrsfähigen, aber verschreibungspflichtigen Substanzen: Kokain. Die im Volksmund als komplett verboten bekannte Droge, befinde sich in bestimmten Augentropfen, erklärt Achim Hoffmann Goldmayer, Direktor der Schwarzwaldaugenklinik. Diese würden allerdings nicht „zu gängigen Mitteln“ der Augenmedizin gehören und „nur im äußersten Notfall“ verschrieben werden.

In die selbe Anlage ordnet das BtMG auch Methadon ein. Ärzte verschreiben den Stoff mittels eines BtM-Rezepts an Opioidabhängige, die damit von ihrer Sucht loskommen können – eine sogenannte Substitutionstherapie. Auch die Schmerzmittel Tilidin, Morphium und Opium führt das BtMG hier auf. Für die in dieser Gruppe aufgeführten Stoffe gelten strenge Verordnungen und Vorraussetzungen für die verschreibenden Ärzte, beispielsweise eine geschärfte Dokumentationspflicht.

Immer häufiger verwenden Partygänger Lachgas als Droge. Die Substanz fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz und kann frei verkauft und gekauft werden – auch an Kinder und Jugendliche.

Nach welchen Kriterien der Gesetzgeber entscheidet, neue Stoffe zu regulieren, gibt Paragraph 1 des BtMG vor. Sieht die Bundesregierung, dass ein Stoff, wissenschaftlich nachgewiesen, Abhängigkeiten hervorruft, die öffentliche Gesundheit gefährdet, breit gefächertes Missbrauchspotential bietet oder daraus Betäubungsmittel hergestellt werden können, greift sie ein. Auch internationale Abkommen können zu Gesetzesänderungen führen.

Ist jedes Rauschgift giftig?

Der Begriff Rauschgift impliziert, die so bezeichneten Substanzen wären giftig für den menschlichen Körper. Alkohol und Nikotin seien tatsächlich Nervengifte und besonders Alkohol würde auf viele Organe toxisch wirken, so Deborah Scholz-Hehn, Oberärztin und Mitglied der deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin. Daher „gibt es beim Alkoholkonsum keine gesundheitlich unbedenkliche Menge“, schreibt die Weltgesundheitsorganisation in einer Pressemitteilung. Was ist mit Cannabis?

Bei Cannabis sei dies nicht so klar. Der Stoff habe „keine Giftigkeit im engeren Sinne“, erklärt Scholz-Hehn. Die Dosis und Konsumform mache das Gift. So sei Rauchen am schädlichsten, weil Cannabis oftmals mit Tabak vermischt werden würde. Doch Teer und Kohlenmonoxid entstünden auch dann, wenn pures Cannabis verbrennt. Vapen sei tendenziell gesünder, allerdings entstünden laut Scholz-Hehn hier Chemikalien, deren Langzeitwirkung noch nicht ausreichend erforscht sei. Am gesündesten sei der Konsum in Form von essbaren Cannabisprodukten, sogenannten Edibles, wobei hier die Dosis deutlich schwerer einzuschätzen sei.

Doch nur weil Cannabis deutlich weniger toxisch sei, „heißt das nicht, dass keine Folgeschäden auftreten“, so Scholz-Hehn. Besonders Gedächtnis und Konzentration würden unter andauerndem Konsum leiden. Die Toxizität sei nur ein Aspekt.

Hilfe für Betroffene und Angehörige

Die Suchtberatungsstellen
der Landkreise (Kreis Freudenstadt, Telefon: 07441/915 694 0; Zollernalbkreis, Telefon: 07471/930 915 48 ; Schwarzwald-Baar-Kreis, E-Mail: fs-sbk@bw-lv.de Telefon: 07721/878 646 0; Kreis Rottweil, E-Mail: fs-rottweil@bw-lv.de, Telefon: 0741/808 20)helfen Angehörigen und Betroffenen von Sucht.

Die bundesweite Sucht- und Drogenhotline
ist unter der Telefonnummer 01806 313 031 zu erreichen.