Weil er mit Cannabis gehandelt hat, muss ein 41-Jähriger jetzt ins Gefängnis. Foto: Pixabay

Sein Ziel, mit der Berufung das Urteil in eine Bewährungsstrafe abzumildern, hat ein Angeklagter nicht erreicht.

Der 41-jährige Vater einer kleinen Tochter will jetzt während der Haft einen Drogenentzug machen. Dass er ins Gefängnis muss, liegt daran, weil noch ein zweites Verfahren anhängig ist und weil der Marihuanakonsument keinen Langzeittherapieplatz nachgewiesen hat. Deshalb ging es vor der Kleinen Strafkammer des Hechinger Landgerichts auch mehr um das Verfahren selbst, als um die eigentlichen Delikte, die zum Urteil in erster Instanz geführt haben.

 

Trotzdem rollte Richter Albrecht Trick nochmals die persönlichen Verhältnisse auf. Zwar sei der Angeklagte schon im Alter von zwölf Jahren mit Marihuana in Kontakt gekommen und habe auch ab dem 14. Lebensjahr Amphetamine zu sich genommen, allerdings habe er früher nur gelegentlich gekifft und Tabletten seien nicht seine Welt gewesen, wie der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft gab. Erst durch den zunehmenden Stress in der Beziehung, habe sich sein Cannabiskonsum deutlich erhöht, also ab dem Jahr 2020. Erst in Albstadt sei der heute 41-Jährige auch in ein entsprechend kriminelles Umfeld geraten.

Handel für den Lebensunterhalt

Letztlich habe er die LSD-Trips für den Eigenkonsum bestellt und mit Cannabis gehandelt, um sich den Lebensunterhalt und vor allem die Drogenabhängigkeit zu finanzieren. Zur Anklage und zur Gerichtsverhandlung ist es gekommen, weil dem Angeklagten in 42 Fällen unerlaubter Handel mit Cannabis und in zwei Fällen Besitz von Cannabis vorgeworfen wurde. Unter Einbeziehung einer vorangegangenen Strafe wurde der Albstädter zu insgesamt zwei Jahren Haft verurteilt. Diese wollte er durch das Berufungsverfahren in eine Bewährungsstrafe umgewandelt wissen.

Denn schließlich möchte er seine Tochter nicht nochmals verlieren, wie der Angeklagte betonte. Seit elf Wochen sei er clean, habe auch keine Entzugserscheinungen und wolle alles Erdenkliche tun, um über kurz oder lang sogar das Sorgerecht für das Mädchen zu bekommen.

Da die Aussichten, eine Therapie, die nicht nur die körperlichen Auswirkungen, sondern auch die psychische Aufarbeitung angeht, vom Kostenträger während eines laufenden Verfahrens genehmigt zu bekommen, sehr gering sind, zog der Angeklagte letztlich auf Anraten seines Verteidigers den Berufungsantrag zurück. Denn die Langzeittherapie sei Grundvoraussetzung für eine Bewährung, wie Richter Trick deutlich machte. Er anerkannte, dass der Angeklagte durchaus auf dem richtigen Weg sei. Der Angeklagte wird seine Haftstrafe also antreten.