Wegen eines neuen und seltenen Deliktes musste sich ein 20-Jähriger vor dem Hechinger Amtsgericht verantworten: verbotenes Kraftfahrzeugrennen. Die Richterin hatte freilich Zweifel.
Eine filmreife Verfolgungsjagd spielte sich an einem Septemberabend des vergangenen Jahres auf der B27 bei Hechingen ab. Um 20.55 Uhr maßen zwei Polizeibeamte, die sich vor dem griechischen Restaurant an der Ausfahrt Hechingen-Mitte mit einer Laserpistole postiert hatten, einen vorbeifahrenden Audi Q3 mit Reutlinger Kennzeichen mit 169 Stundenkilometern. Viel, viel zu schnell. Erlaubt ist auf diesem Abschnitt der vierspurigen Bundesstraße Tempo 120.
In ihrem bereits startklaren 320-PS-Mercedes nahmen die beiden Polizisten sofort die Verfolgung des Rasers in Richtung Bisingen auf. Doch sie sahen zunächst kein Land. „Wir sind hinterhergefahren, haben voll beschleunigt, konnten aber nicht richtig aufschließen“, schilderte einer der beiden Beamten als Zeuge im Strafprozess gegen den Audi-Fahrer die zunächst aussichtslos scheinende Verfolgungsmission. Sein Kollege bestätigte: „Wir hatten extreme Schwierigkeiten, ihm zu folgen. Wir mussten immer am Limit fahren. Zirka 200, was das Fahrzeug hergibt.“
Mit Tempo 130 durch Wessingen
Das änderte sich auch nicht, nachdem der Audi-Fahrer – ein 20-jähriger Reutlinger – bei der „Domäne“ in Richtung Wessingen abgebogen war. Durch Wessingen sei der Verfolgte mit 130 km/h gefahren, schilderte der Fahrer des Streifenwagens. Erst kurz vor Zimmern, als der Audi von langsamer fahrenden Autos ausgebremst wurde, gelang es der Polizei, den Raser „mit Anhaltesignal“ zu stoppen.
Reaktion auf „Ku‘damm-Raser“
Staatsanwältin Susanne Wandt wertete das Fahrverhalten des Angeklagten als „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“. Das ist ein relativ junger und noch selten verfolgter Tatbestand im Strafgesetzbuch. Eingeführt wurde er als Reaktion auf spektakuläre und zum Teil tödlich endende illegale Autorennen, wie etwa den „Ku‘damm-Raser-Fall“ aus Berlin. Vor dieser Gesetzesänderung wurden illegale Autorennen meist nur als Ordnungswidrigkeit geahndet, sofern niemand verletzt wurde.
Verletzt oder auch nur gefährdet wurde auch in dem Hechinger Fall glücklicherweise niemand. Die Staatsanwältin sah den Tatbestand des illegalen Rennens aber trotzdem erfüllt, weil es dem Angeklagten „während der gesamten Fahrt darauf ankam, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen“. Dabei habe er sich „grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten“.
Die Formulierung verrät, dass die Anklagebehörde das Verhalten des Fahrers als „Alleinrennen“ wertete. Nach der Neufassung des Gesetzes muss man nicht mehr gegen einen anderen Fahrer antreten, um sich wegen eines illegalen Rennens strafbar zu machen. Es reicht auch aus, wenn man zum Beispiel für ein Social-Media-Video, auf Rekordjagd, aus Nervenkitzel oder auf der Flucht vor der Polizei die Grenzen seines Fahrzeugs rücksichtslos austestet. Dann droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, auch wenn man niemanden konkret gefährdet.
Angeklagter bestreitet Rennen
Aber war es im Hechinger Fall wirklich so? Der Angeklagte, ein bislang unbescholtener 20-jähriger Landmaschinenmechaniker, sagte, er habe den Tempomat seines Fahrzeugs nach Bad Sebastiansweiler auf 170 eingestellt und danach „nicht bemerkt“, dass bald nur noch Tempo 120 erlaubt ist. Nachdem er die Bundesstraße verlassen habe, habe er sich ans Tempolimit gehalten. Der Reutlinger stritt ab, vor der Polizei geflohen zu sein. Er habe das Polizeiauto – das ohne Blaulicht fuhr – erst bemerkt, kurz bevor er angehalten wurde.
Warum ihm dann die Polizei mit Tempo 200 nicht folgen konnte, wunderte sich Richterin Dagmar Röhm. Antwort des Angeklagten: „Die standen ja und mussten erst beschleunigen.“ Nein, beharrte der 20-Jährige, er sei da „wirklich ganz normal entlanggefahren“. Es könne auch keine Rede davon sein, dass er die Grenzen seines Fahrzeugs austesten wollte. Sein Audi Q3 sei ein Diesel mit 150 PS und Handschaltung. Das sei „kein Auto zum Schnellfahren und Mätzchenmachen“ oder um zu „gucken, was geht“.
„Nicht tiefer, breiter, lauter“
Sein Verteidiger Thomas Hartmann bestritt den Renncharakter. Sein Mandant sei „ein junger Mann, der gern mal schnell fährt, aber nicht der typische Raser“, und dessen Audi sei „nicht tiefer, breiter, lauter, sondern ein ganz normales Auto“. Dass dem Mann bereits der Führerschein für annähernd drei Monate entzogen worden sei, sei „Denkzettel“ genug.
Auch Richterin Dagmar Röhm äußerte „Zweifel am objektiven Tatbestand“ des verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Ja, der Angeklagte sei „deutlich zu schnell gefahren. Aber ein Rennen? Da brauchen wir mehr.“ Staatsanwältin Susanne Wandt gab zunächst noch nicht klein bei. Allein die Tatsache, dass die Polizei eine Fahrstrecke von 4,8 Kilometern benötigt habe, um den Audi-Fahrer einzuholen, spreche für ein Rennen. Der Angeklagte habe bestätigt, nicht in Eile, nicht in Hektik gewesen zu sein: „Wieso sollte man auch innerorts mit solchem Tempo unterwegs sein, wenn man nicht die höchstmögliche Geschwindigkeit erzielen will?“
„Nicht der klassische Rowdy“
Die Richterin blieb aber dabei: Die Nachweisbarkeit eines Rennens sei „wackelig“, und der Angeklagte sei „nicht der klassische Verkehrsrowdy“. Sie beschloss, das Verfahren gegen eine Geldauflage von 2000 Euro vorläufig einzustellen und dem Mann den Führerschein zurückzugeben.
Staatsanwältin Wandt ermahnte den 20-Jährigen, er möge die „letzte Warnung“ mitnehmen, „dass Sie sich am Steuer ordentlich verhalten“. Er habe ohnehin „Glück gehabt, dass nichts passiert ist“.