Eine Räum- und Streupflichtsatzung regelt, wie die Gehwege zu streuen und zu reinigen sind. Foto: ©Miriam Doerr/stock.adobe.com

Die Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Bisingen regelt nicht nur, was Anwohner bei Schnee und Glätte zu tun haben: Das Regelwerk enthält auch Vorschriften, wie die Gehwege unterm Jahr rein zu halten sind.

Es schneit, es ist glatt, der Wetterbericht sagt die nächsten Tage erst einmal weiter Minustemperaturen voraus. Solche Wetterlagen sind auch in Bisingen mit einigen Pflichten für die Einwohner verbunden. Festgelegt sind diese in einer „Räum- und Streupflichtsatzung“ vom 1. Januar 1990 – und darin enthalten sind auch einige Regelungen, die über die kalte Winterperiode hinausgehen:

 

Für wen die Satzung gilt Die Regeln gelten für all jene Menschen, die dort leben, wo das Haus an eine Straße grenzt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Straßenanlieger Mieter, Pächter oder Eigentümer sind. Doch Vorsicht: Auch wenn zwischen Straße und Grundstück eine unbebaute Fläche von weniger zehn Metern Breite zwischen Straße und Grundstück liegt, die sich im Eigentum der Gemeinde befindet, muss Schnee geschippt, gereinigt und gestreut werden.

Seite entscheidet Bei einseitigen Gehwegen sind nur Straßenanlieger zum Räumen verpflichten, auf deren Straßenseite der Gehweg verläuft – die auf der anderen Seite haben in einem solchen Fall Glück gehabt.

„Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub“ Nein, die Räumpflicht gilt nicht nur im Winter. Die Reinigungspflicht des Gehwegs erstreckt sich auch auf die Beseitigung von „Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub“.

Nicht zum Nachbar „Der Kehricht ist sofort zu beseitigen“, heißt es in der Satzung. Dazu weiter: „Er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.“ Gleiches gilt für geräumten Schnee und auftauendes Eis.

Lieber kein Salz Zum Bestreuen der Gehwege, die auf einer Breite von eineinhalb Metern geräumt sein müssen, sollte vor allem Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salz ist verboten, wenn am Gehweg Büsche oder Bäume wachsen – diese könnten durch Salzwasser beschädigt werden.

Geringe Strafen Wer Gehwege weder sauber hält, noch räumt und ordnungsgemäß streut, kann belangt werden. Dies gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße versehen ist. Viel zu befürchten zu befürchten hätten die Räumfrevler indes offenbar nicht unbedingt. In der Satzung ist von Bußen von „mindestens fünf D-Mark und höchstens 1000 D-Mark“ die Rede.

Die Uhrzeiten

Bis 21 Uhr
Gehwege müssen laut Satzung werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich und bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet erst um 21 Uhr.