Schnee und Glätte sorgen schnell für Ärger. Doch wer muss räumen, wann gilt Streupflicht und was droht bei Verstößen? Wir erklären die wichtigsten Regeln.
Zur Freude über den Schnee gesellt sich bei vielen rasch der Frust über schlecht geräumte Straßen und Gehwege. Doch bis wann muss ich als Hausbesitzer eigentlich geräumt haben? Und was ist erlaubt und was nicht?
Wir beantworten die wichtigsten Fragen. Diese Regeln beziehen sich auf Baden-Württemberg, können jedoch durch Satzungen von Stadt- und Gemeindeverwaltungen geändert und ergänzt werden.
Räumpflicht
Hausbesitzer müssen dafür sorgen, dass ihr Grundstück und der an ihr Grundstück angrenzende Gehweg geräumt sind. Die Räumpflicht besteht in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Dabei können Kommunen jedoch Sonderregeln - etwa für Grundstücke an Schulwegen - erlassen.
Bei starkem Schneefall sind Eigentümer dazu verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Bei Glatteisbildung bestehe sogar eine sofortige Streupflicht.
Der geräumte Gehweg muss mindestens einen Meter breit und sicher begehbar sein, an Hauptverkehrsstraßen mindestens 1,50 Meter. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist der Hausbesitzer nicht verpflichtet, eine "Gehbahn" freizuräumen.
Streugut
Sand oder Kies sind als Streumittel erlaubt, Streusalz nur in Ausnahmefällen.
In Mietshäusern können die Vermieter die Winterdienste an die Mieter abwälzen, müssen die Einhaltung jedoch kontrollieren, da sie im Schadensfall haften. Wer seine Pflicht wiederholt verletzt, riskiert eine Kündigung des Mietverhältnisses.
Übertragen Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf ein spezialisiertes Unternehmen oder den eigenen Hausmeister, können die Ausgaben dafür auf die Mieter umgelegt werden.
Für Unternehmer
Die Räumpflicht gilt auch für Besitzer von Firmengrundstücken und Geschäften.
Generell gilt für Firmengrundstücke, dass die Verkehrssicherheit "vor Einsetzen des üblichen Tageswerkes" gewährleistet sein muss. Beginnt die Frühschicht als schon um 6 Uhr, muss zu diesem Zeitpunkt bereits geräumt sein. Vor Kneipen, Restaurants oder Kinos muss in der Regel bis in die späten Abendstunden gestreut und geräumt werden.
Schadenersatz und Strafe
Rutscht ein Passant aus, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Mieter oder Eigentümer zukommen. Wurde nicht geräumt, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.
Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien Bürger von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen stattdessen jemanden organisieren, der diese Pflicht für sie übernimmt. Dasselbe gilt für diejenigen, die im Urlaub oder bei der Arbeit sind.
Wer die Räum- und Streupflicht missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 500 Euro geahndet werden kann.
Geschädigte können sich Recht verschaffen, indem sie Grundstücksbesitzer zur Anzeige bringen.
Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel erschien erstmals am 3. Dezember 2021 und wurde aufgrund der aktuellen Relevanz aktualisiert.