Zwei 26-jährige wegen eines gemeinschaftlich begangenen schweren Raubs angeklagte Männer sind am zweiten Prozesstag durch die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Konstanz zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Die beiden geständigen Angeklagten hatten an einem Dienstagmittag Ende Mai diesen Jahres in Schwenningen einen Studenten ausgeraubt und dadurch 515 Euro Bargeld sowie ein Mobiltelefon erbeutet.
Das Verfahren war von Anfang an dadurch geprägt, dass die beiden Angeklagten seit mehreren Jahren alkohol- und drogenabhängig sind. Die Lebenssituationen der jetzt Verurteilten wiesen durchweg gewisse Parallelen auf. Denn seit ihrer Kindheit an lebten sie in prekären Familienverhältnissen, die sich dann in einer unsteten Lebenssituation fortsetzte.
So war ihr Weg in die Alkohol- und Drogensucht schon frühzeitig gekennzeichnet. Einer der Angeklagten hatte wohl bereits im Alter zwischen sechs und acht Jahren einen ersten Kontakt mit Alkohol. Beide wurden bereits in jungen Jahren zu Haftstrafen verurteilt, unterzogen sich durch die Gerichte angeordnete Therapien und verfielen aber danach erneut ihrer Sucht. Bei einer dieser Therapien hatten sie sich dann auch kennengelernt.
Beide Familienväter
Beide sind Familienväter und scheiterten aber immer wieder daran, ein geordnetes Leben zu führen. Mit Schulabschlüssen ausgestattet, brachen die Angeklagten über die vergangenen Jahre häufig ihre Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisse ab. Die Alkohol- und Drogensucht zog sich somit seit ihrer Jugend wie ein roter Faden durch ihr Leben.
Die Strafkammer hatte zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten zwei psychiatrische Sachverständige hinzugezogen. Diese kamen in ihren Gutachten zum Ergebnis, dass trotz der starken Drogenabhängigkeit zur Tatzeit, bei beiden Angeklagten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist. Dies insbesondere, weil sie die Raubstraftat geplant hatten und dabei auch koordiniert vorgegangen waren.
Bei einem der Angeklagten sah ein Sachverständiger zudem, dass dieser über die Neigung verfügt, weiterhin Straftaten zu begehen. Bei seinem Komplizen – der das Opfer mit einem Messer bedroht hatte – sahen die Sachverständigen eine erhebliche Therapieresistenz gegeben.
Letzte Chance für die Angeklagten
Entgegen der Ausgangslage kam die Strafkammer bei ihrem Urteil zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine gemeinschaftlich begangene, schwere räuberische Erpressung vorliegt. Bei diesem Verbrechenstatbestand sieht das Gesetz – im Vergleich zu einem schweren Raub – einen wesentlich höheren Strafrahmen (fünf bis 15 Jahre) vor.
Auf Grund ihrer Geständnisse, der gezeigten Reue und Einsicht sowie dass beide Angeklagten an einer starken Suchterkrankung leiden und keine Beschönigungen oder Ausreden vorgeschoben hatten, konnte die Kammer letztlich noch einen minder schweren Fall begründen.
Strafrahmen
Der Strafrahmen verringerte sich dadurch und folglich erhielt der Angeklagte – der den 29-jährigen Studenten mit einem Messer bedroht hatte – vier Jahre Freiheitsentzug. Ihm wurde im Rahmen der Strafverbüßung eine Therapiemöglichkeit in Aussicht gestellt. Sein gleichaltriger Komplize – der das Opfer in einen Seitenweg gelockt hatte und danach Schmiere stand – erhielt drei Jahre und neun Monate und da bei ihm eine gewisse Erfolgsaussicht besteht, wird er neben seiner Haftstrafe in einer geeigneten Therapieeinrichtung im Rahmen des Maßregelvollzugs untergebracht.
„Mit ihren intellektuellen Fähigkeiten können Sie aus ihrem vor Ihnen liegenden Leben noch etwas machen“. Mit diesem Appell brachte der Vorsitzende Richter zum Ausdruck, dass die beiden 26-Jährigen mit diesem Urteil die Chance haben, daraus eine Perspektive zu entwickeln. Nach der Urteilsverkündung wurden die Verurteilten wieder in ihre Justizvollzugsanstalten gebracht, denn mit dem Urteil blieben die Haftbefehle bestehen.