Der Fall des 32-Jährigen wurde vor dem Amtsgericht in Ettenheim verhandelt. Foto: Kapitel-Stietzel

Ein 32-Jähriger musste sich zum zweiten Mal vor dem Ettenheimer Amtsgericht wegen des Verdacht auf Drogenanbau und -verkauf verantworten. Sein Strafregister zeigt: Er ist häufiger straffällig geworden, dennoch kommt er mit einer Geldstrafe davon.

Der erste Verhandlungstag Ende April, bei dem einem 32-jährigen Mann im Ettenheimer Amtsgericht der Anbau und Verkauf von Drogen vorgeworfen wurde, hat viele Fragen offengelassen. So war unklar, wem die zwei Cannabis-Pflanzen, die in der Küche des Angeklagten gefunden wurden, gehörten. Denn zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wohnte seine rumänischstämmige Ex-Partnerin noch mit ihm in einem Haus zusammen. Sie wohnte im Erdgeschoss, der Mann im ersten Stock. Doch aufgrund von Sanierungsarbeiten wurde die Küche gemeinsam genutzt.

Diese und weitere Fragen sollten am gestrigen Dienstag, 16. Mai, vor dem Amtsgericht Ettenheim geklärt werden – so zumindest der Plan. Doch darüber, ob die Pflanzen ihr gehörten, wollte die 31-jährige Rumänin keine Aussage machen. Auch die beiden weiteren Zeugen – zwei Männer, die Rauschgift im Haus des Angeklagten gekauft haben sollen – machten von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Diese wurden im Rahmen der damaligen Observation von der Polizei kontrolliert, woraufhin das Haus des Angeklagten durchsucht worden war. Dieser beharrte jedoch darauf, dass er den beiden Zeugen lediglich CBD gegeben habe. Also Marihuanablüten, die nicht psychoaktiv wirken und demnach auch keinen Rauschzustand hervorrufen (siehe Info). Diese habe er „zum Geburtstag bekommen und sie weiterverschenkt“. Ob das der Wahrheit entspricht, lässt sich laut Richter Wolfram Wegmann nicht sagen.

Bereits sieben Einträge im Strafregister

Klar ist jedoch: Der Angeklagte ist kein unbeschriebenes Blatt. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war er noch auf Bewährung. Das verdeutlichte Richter Wegmann durch einen Einblick in das Strafregister des 32-Jährigen. Insgesamt sieben Einträge, darunter Sachbeschädigung, Diebstahl und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der jüngste Eintrag: Beleidigung im Jahr 2020. So habe er damals zwei Angestellte eines örtlichen Supermarkts beschimpft, als sie ihn auf die Maskenpflicht hingewiesen haben. „Ich würde es genau so noch mal machen“, zeigte sich der Angeklagte uneinsichtig.

Der Staatsanwalt forderte aufgrund von Bewährungsbruch eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die auf eine Bewährungsstrafe reduziert werden soll. Der Grund: „Der Angeklagte versucht, sich zu bessern.“ So sei er auf Jobsuche und wolle den Drogenkonsum einstellen. Bestraft werden soll dabei nur der Besitz von rund sechs Gramm Haschisch und Cannabis-Samen, die in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurden. Wegen des Verkaufs der Cannabis-Blüten forderte der Staatsanwalt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, je zehn Euro, zudem zwei Urinproben sowie 40 Stunden gemeinnützige Arbeit. Das Smartphone des Angeklagten soll wegen des Vorwurfs des Drogenhandels weiterhin im Besitz der Polizei bleiben. Wegen der beiden Pflanzen sollte er nicht bestraft werden, da deren Besitzer nicht ermittelt werden konnte.

Angeklagter will Probleme angehen

Die Verteidigung des Angeklagten sprach sich gegen eine Haft- oder Bewährungsstrafe aus. „Zwar war er auf Bewährung, die Tat liegt aber sechs Jahre zurück. Außerdem stand er kurz vor dem Ende der Bewährungsstrafe und abgesehen von der Beleidigung ist nichts passiert“, begründete der Anwalt des 32-Jährigen sein Plädoyer. Zudem solle der Angeklagte für den Verkauf der Blüten freigesprochen werden und sein Handy zurückbekommen.

Auch der Angeklagte kam zu Wort und zeigte sich demütig: „Was soll ich sagen? Das zieht sich wie ein roter Faden durch mein Leben, ich hatte schon immer Probleme mit dem Konsum von Cannabis. Ich bin aber fest entschlossen, es zu ändern, besonders für mein Kind.“

Nach knapp zehnminütiger Bedenkzeit, verkündete Richter Wegmann das Urteil: 70 Tagessätze zu je zehn Euro. Belangt wird der 32-Jährige wegen der 5,9 Gramm Haschisch und „auch der Handel von CBD steht unter Bestrafung“, begründet der Richter und fügt an: „Die restlichen Dinge sind nicht nachweisbar.“ Das Smartphone soll der Angeklagte zurückbekommen.

Info – Das sind CBD-Blüten

Cannabidiol (CBD) ist ein Phyto-Cannabinoid aus dem weiblichen Hanf. Anders als Tetrahydrocannabinol (THC), verursacht CBD keinen Rauschzustand und kann deshalb in Deutschland als Kosmetikprodukt gekauft werden. Wer allerdings mit Blüten erwischt wird, muss damit rechnen, dass diese von der Polizei beschlagnahmt werden. Denn optisch kann man sie nicht von THC-haltigen Blüten unterscheiden.