120 Euro für brandneue Kopfhörer von Apple, sogenannte Airpods Pro. Für die Käufer klang das nach einem Schnäppchen – das sie später allerdings bereuen würden. Denn zum Musikhören wurden die Kopfhörer nicht verwendet, stattdessen als Beweismittel im Oberndorfer Amtsgericht.
120 Euro, da konnte sie nicht Nein sagen. Die am Prozesstag 32 Jahre alte Frau war auf der Suche nach einem Geburtstagsgeschenk für ihre Schwester, als sie bei Kleinanzeigen auf diese Anzeige stieß. Neue, originalverpackte Airpods Pro. Zum Schnäppchenpreis. Normalerweise kosten die fast das doppelte – also schrieb sie den Verkäufer an, vereinbarte einen Treffpunkt und schickte ihren Bruder, um die Kopfhörer in Schramberg abzuholen. Der nahm sie entgegen und übergab das Geld.
Auch ein am Prozesstag 17-Jähriger war damals, im Februar 2024, der Meinung, ein besonderes Schnäppchen gemacht zu haben. Nagelneue Airpods Pro, für 125 Euro inklusive Versand. Einige Tage später wurde ihm seine Bestellung zugestellt.
Rund ein Jahr später sitzen die 32-Jährige wie auch der 17-Jährige als Zeugen im Amtsgericht Oberndorf, neben ihnen der Verkäufer als Angeklagter. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 21-Jährigen aus Schramberg Betrug in zwei Fällen vor. Denn nach Angaben der beiden Käufer handelt es sich bei den Airpods um Fälschungen.
„Das wäre mir wahrscheinlich nicht aufgefallen“
Um das zu unterstreichen, bringen sie die Kopfhörer in den Gerichtssaal mit. Während die Frau erklärt, dass sie durch die Überprüfung der Seriennummer bei Apple auf die Fälschung aufmerksam wurde, sind dem Teenager „viele Sachen aufgefallen“ – die Verpackung sei unsauber verschweißt, die Farbe des Kartons „sollte eigentlich weißer sein“ und ein Aufkleber befinde sich nicht an der richtigen Stelle. Der Richter schaut etwas verdutzt, als er die noch immer unversehrte Schachtel begutachtet, die dem Original zum Verwechseln ähnlich sieht. „Das wäre mir wahrscheinlich nicht aufgefallen“, meint er. Die entscheidende Frage: Wusste der 21-Jährige, dass er Fälschungen verkauft?
Der Angeklagte beteuert: „Ich würde keine Ware verkaufen, wenn sie nicht Original wäre.“ Er selbst habe die Kopfhörer für sich und seinen Bruder für 160 Euro auf einer Plattform für Gebrauchtwaren gekauft und schließlich ungeöffnet wieder verkauft, weil er Geldprobleme bekommen habe.
„Anknüpfungspunkte sind gleich Null“
In der Anzeige schrieb der Angeklagte jedoch, dass er die Airpods geschenkt bekommen habe und nun weiterverkaufe, weil er selbst schon welche besitze. Ein Widerspruch, durch den die Staatsanwältin darauf schließt, dass der junge Mann von der Fälschung wusste – neben dem vom Original stark abweichenden Preis. Dann aber müsse man auch die Käuferin wegen versuchter Hehlerei anklagen, wirft der Verteidiger der Staatsanwältin vor, mit zweierlei Maß zu messen. „Die Anknüpfungspunkte sind in beiden Fällen gleich Null.“ Beim 17-Jährigen sei der Vertrag wegen dessen Alters ohnehin schwebend unwirksam.
Einstellung gegen Geld
Die Parteien einigen sich schließlich darauf, das Verfahren gegen eine Geldauflage von fünf Monatsraten à 100 Euro einzustellen. Dazu muss der 21-Jährige den Schaden wiedergutmachen. Der Frau hatte er das Geld ohnehin schon zurücküberwiesen, beim 17-Jährigen war ihm die Bankverbindung nicht bekannt. Diese notierte der Teenager während seiner Aussage, so dass der 21-Jährige die Angelegenheit ein für alle Mal beenden kann.