Karaoke-Veranstaltungen könnten künftig teuer werden Foto: Frank Eppler

Spiel mir das Lied vom Tod? Ein Prozess am Stuttgarter Landgericht fesselt seit Dienstag die gesamte deutsche Karaoke-Branche. Alle Beteiligten fürchten dadurch das Ende des beliebten Nachsingens. Allerdings aus ganz unterschiedlichen Gründen.

Spiel mir das Lied vom Tod? Ein Prozess am Stuttgarter Landgericht fesselt seit Dienstag die gesamte deutsche Karaoke-Branche. Alle Beteiligten fürchten dadurch das Ende des beliebten Nachsingens. Allerdings aus ganz unterschiedlichen Gründen.

Stuttgart - An Unterstützung mangelt es nicht im Saal 155. Rund ein Dutzend DJs und Karaoke-Veranstalter aus ganz Deutschland sind angereist, um ihrem Kollegen beizustehen, der auf der Anklagebank sitzt. Doch auch einige Hersteller von Karaoke-Titeln finden sich dazwischen. Einig sind sich alle nur in einem: Die Zukunft des Karaoke-Singens generell steht auf dem Spiel. Und wenn man den Beteiligten glaubt, ist dessen Ende so oder so gewiss, denn das Urteil, das im Juni fallen soll, bedeutet wohl für eine von beiden Seiten das Aus.

Wer öffentlich Musik spielt, muss dafür Tantiemen an die Urheber bezahlen. Das läuft über die Gema, die dem Veranstalter eine Rechnung stellt. So weit, so gut. Doch im Stuttgarter Prozess fordert ein weiterer Beteiligter Geld für die Nutzung der Musikstücke. Nämlich ein österreichischer Hersteller von Karaoke-Titeln. Der bezahlt die Verlage, die die Rechte für die Lieder halten, dafür, dass er die Titel bearbeiten darf und schließlich die Musikstücke zum Nachsingen verkaufen. Doch wenn sie danach öffentlich verwendet werden, so die Argumentation, müssen DJs, Bars und Veranstalter erst um Erlaubnis fragen und dafür extra bezahlen. Zusätzlich zur Gema.

„Es geht hier nicht darum, Karaoke zu verbieten oder die Leute abzuzocken“, sagt der Geschäftsführer der Firma aus Graz, die sich selbst als größtes deutschsprachiges Karaoke-Label bezeichnet. Es dürfe allerdings nicht sein, dass der Hersteller der Titel bei öffentlichen Aufführungen leer ausgehe. Immer häufiger würden die Titel illegal kopiert. „Wir haben von unserem letzten Album 400 Stück verkauft, haben die Titel danach aber auf 1200 Internetseiten von DJs und Bars gefunden“, sagt der Geschäftsführer. Deshalb habe man mehrere Hundert davon angeschrieben: „Flächendeckend in Deutschland, Österreich und der Schweiz.“ In den Briefen wird angeboten, gegen Zahlung von 3500 Euro die Nutzung zu erlauben, anderenfalls drohe eine Klage.

Die trifft nun einen Stuttgarter DJ. Der bezeichnet die Schreiben wie viele seiner Kollegen als „Erpressung“. Weil er sich in Internetforen besonders intensiv darüber aufgeregt hat, steht nun exemplarisch er vor Gericht. „Ich habe die Titel der Firma gar nicht öffentlich gespielt“, sagt er. Wenn die Klage durchkomme, sei zu erwarten, dass andere Karaoke-Hersteller ähnlich verfahren. Dann müsste künftig jeder Beteiligte vor dem Spielen eines jeden Titels den jeweiligen Hersteller um Erlaubnis fragen und zusätzlich zur Gema dafür bezahlen. „Das wäre eine Katastrophe, die Branche würde sterben“, klagen die anwesenden DJs.

Eine Sprecherin der Gema betont gegenüber unserer Zeitung: „Für uns ist eine Bearbeitung der Stücke nicht relevant.“ Ob Musik als normales Lied oder als Karaoke-Titel aufgeführt wird, spiele keine Rolle. Tantiemen müssten nur an den Urheber bezahlt werden. Der Bearbeiter der Stücke tauche nicht auf. Die Verlage als Rechteinhaber könnten allerdings darüber entscheiden, ob sie solche Bearbeiter mit einem kleinen Anteil der Tantiemen bedenken.

Die rechtliche Beurteilung ist nicht einfach. Das Gericht will nun weitere Schriftstücke einsehen und im Juni entscheiden. Beide Seiten wollen ein Grundsatzurteil, das es in Deutschland bisher noch nicht gegeben hat. „Es geht schlicht um die Frage, ob Vergütungspflichten auch gegenüber dem Einspieler einer CD bestehen“, sagt der vorsitzende Richter. Fest steht: Eine von beiden Seiten wird das Urteil als Schlag ins Gesicht empfinden. „Wenn wir verlieren, wird auf Dauer keiner mehr Karaoke-Titel herstellen“, droht der Geschäftsführer der Firma.