Eine 27-Jährige stand wegen Computerbetrug vor dem Amtsgericht in Oberndorf. Foto: Schnekenburger

Bestellung unter fremdem Namen, unbezahlte Rechnung, schwere Vorwürfe: Einer 27-Jährigen wird vor dem Amtsgericht Oberndorf Computerbetrug vorgeworfen.

Wegen Computerbetrugs stand eine 27-Jährige vor dem Amtsgericht Oberndorf. Sie soll ein Boxspringbett unter falschem Namen bestellt haben, bezahlt wurde die Ware jedoch nie. Nach den Zeugenaussagen kamen erhebliche Zweifel an ihrer Täterschaft auf.

 

Ihr wurde vorgeworfen, bei einem Möbelhaus online ein Boxspringbett bestellt und dabei einen falschen Namen angegeben zu haben. Die Kosten in Höhe von 568,95 Euro für Bett und Lieferung wurden jedoch nie bezahlt.

Deshalb stand der Vorwurf im Raum, sie habe dadurch das Vermögen eines anderen geschädigt sowie unechte beziehungsweise verfälschte Urkunden angefertigt.

Vor Gericht erklärte die Angeklagte jedoch, nicht sie, sondern ihr Ex- beziehungsweise Noch-Ehemann habe die Tat begangen. Sie selbst habe davon nichts gewusst. Zur Tatzeit habe sie bei ihrer Mutter gelebt, da die geplante gemeinsame Wohnung noch umgebaut worden sei und dort eine Baustelle geherrscht habe.

Mysteriöses Paket

Eines Tages habe dort ein Paket ohne Anschriftenaufkleber gestanden. Als sie ihren damaligen Mann gefragt habe, was sich darin befinde, habe dieser lediglich geantwortet: „Du brauchst dir darum keine Sorgen machen.“

Ex-Mann als Tatverdächtiger

Erst einige Zeit später habe sie durch ein Schreiben vom laufenden Verfahren erfahren und dabei auch, auf welchen Namen das Bett bestellt worden war: auf den Namen ihrer Cousine, die mehrere Kilometer entfernt wohnt. Die Angeklagte vermutete, ihr Ex-Mann habe die Daten ihrer Cousine aus ihrem Kalenderbuch entnommen, in dem Namen, Adressen und Geburtstage vermerkt seien.

Die eigene Familie geschädigt

Wie aus dem vor Gericht verlesenen Lieferschein hervorging, war neben dem Namen der Cousine auch eine E-Mail-Adresse der Angeklagten angegeben. Dabei handele es sich jedoch um eine alte Adresse aus ihrer Jugend, die ihr Ex-Mann genutzt habe. Dieser habe zuvor eine Haftstrafe verbüßt und nach seiner Entlassung weder Telefon noch eigene E-Mail-Adresse besessen. Die auf dem Lieferschein angegebene Handynummer stamme ebenfalls von ihm.

Nach eigenen Angaben habe die Angeklagte anfangs auch in dem Bett geschlafen, bis es zum Streit gekommen und sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Ein Teil ihrer Familie habe daraufhin ihre Sachen aus der Wohnung geholt – darunter auch das Bett.

Die Geschädigte

Als Zeugin sagte die geschädigte Cousine der Angeklagten aus. Sie schilderte, ein Schreiben des Amtsgerichts erhalten zu haben, in dem ihr der Sachverhalt dargelegt worden und sie zur Zahlung der Rechnungen aufgefordert worden sei. Da sie jedoch in einem anderen Ort wohne und das Bett nie bestellt habe, habe sie ihre Mutter – die Tante der Angeklagten – kontaktiert und gefragt, ob sie wisse, wer an der Lieferadresse wohne.

Da die Tante nach deren Trennung des Paars beim Ausräumen der Wohnung geholfen hatte, habe sie gewusst, wer dort gewohnt hatte. Vor Gericht erklärte sie dazu: „Ich musste lachen und meinte: Dein Bett habe ich vor zwei Tagen aus der Wohnung deiner Cousine getragen.“

Daraufhin zeigte die Geschädigte sowohl ihre Cousine als auch deren damaligen Mann an. Das Verfahren gegen den Mann war bereits in einer früheren Verhandlung eingestellt worden.

Die Tante berichtete ebenfalls von der Ausräumaktion und davon, dass das Bett zur Mutter der Angeklagten gebracht worden sei. Nach dem Telefonat mit ihrer Tochter habe sie ihre Schwester auf das Bett angesprochen. Diese habe sich entschuldigt und erklärt, sie werde die Kosten übernehmen.

Seit dem Vorfall bestehe zwischen der Geschädigten, ihrer Mutter und der Familie kein Kontakt mehr.

Geringe Beweislage

Nach den Zeugenaussagen erklärte der Staatsanwalt, er habe erhebliche Schwierigkeiten der Angeklagten die Tat nachzuweisen. Auch die Richterin schloss sich dieser Einschätzung an. Der Verteidiger unterstützte diese Zweifel ebenfalls. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.