Am Freudenstädter Amtsgericht musste sich ein Mann wegen Körperverletzung nach einem Verkehrsstreit verantworten. Foto: Schöffler

Nachdem er eine Lichthupe kassiert hatte, soll ein Mann zwei Männer beleidigt und geschlagen haben. Vor Gericht spielte ein psychiatrisches Gutachten eine entscheidende Rolle.

Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu Konflikten: Es wird gedrängelt, gehupt, die Vorfahrt genommen oder der Parkplatz geklaut. Doch wenige Situationen eskalieren derart, wie der Fall, der am frühen Mittwochvormittag vor dem Freudenstädter Amtsgericht verhandelt wurde.

 

Der Vorfall selbst liegt schon ein paar Jahre zurück: Im Dezember 2022 soll der Angeklagte, ein Mitte 40-jähriger Mann, wohnhaft in Freudenstadt, mit seinem Audi A5 in der Hirschkopfstraße unterwegs gewesen sein, als er „nach einer Gefahrensituation“ eine Lichthupe kassierte.

Erzürnt über die Reaktion seines Hintermannes, soll er aus seinem Auto gestiegen sein und angefangen haben, den Fahrer mit den folgenden Worten zu beleidigen: „Was willst du eigentlich du Wichser?“, „Du Arschloch“, „Fick dich“.

Die Kontrolle verloren

Anschließend verlor der Angeklagte vollends die Kontrolle: Durch das geöffnete Autofenster habe er, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, erst versucht, den Fahrer selbst körperlich anzugehen – der Angriff schlug aufgrund dessen Abwehrreaktion jedoch fehl.

Daraufhin soll sich der Angeklagte durch das Fenster gebeugt und dem Beifahrer einen Schlag in den Brustbereich verpasst haben. Dieser trage ein Implantat in der Brust und klagte nach dem Angriff über Schmerzen. Bei den Opfern handelt es sich um einen Gastronomen und seinen betagten Vater.

Angeklagter will sich selbst nicht zur Sache äußern

Doch was sagt der Angeklagte zu den Vorwürfen? Dieser wolle sich laut Verteidigung zur Sache selbst nicht äußern, sondern nur Angaben zur eigenen Person machen – nach Paragraf 136 der Strafprozessordnung (StPO) sein gutes Recht.

Dieser besagt, dass sich Angeklagte zu Vorwürfen gegen sich selbst nicht äußern müssen. Der vorsitzende Richter zeigte sich jedoch etwas verwundert über diesen Umstand, hatte der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber die Tat doch bereits zugegeben.

Nur vermindert schuldfähig

Doch auch die Angaben zur Person des Angeklagten spielten in diesem Fall eine zentrale Rolle: Ein psychiatrisches Gutachten attestiere dem Mann mittleren Alters eine schizodepressive Störung – eine psychische Erkrankung, bei der sich Symptome von Depressionen und psychotischen Störungen überschneiden.

Diese kann sich je nach Person unter anderem in Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder starken Stimmungsschwankungen äußern. Der Angeklagte sei somit nur vermindert schuldfähig.

Verfahren unter Auflagen vorerst eingestellt

„Ohne die Krankheit hätte es die Tat so nicht gegeben“, erklärt die Verteidigung. Auch aus Sicht des Richters, habe es sich wohl um eine, der Krankheit geschuldeten Ausnahmesituation gehandelt.

Aufgrund dessen und der Tatsache, dass sich der Angeklagte seither nichts Weiteres zu Schulden hat kommen lassen, stehe dem Antrag der Verteidigung, das Verfahren vorerst einzustellen, aus Sicht des Richters und der Staatsanwaltschaft wenig im Wege – allerdings nur unter Auflagen. Diese umfassen einen Betrag von 1500 Euro, zu zahlen in sechs Monatsraten à 250 Euro bis zum 11. Oktober.

Dabei wurde sowohl die verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt, sowie die Tatsache, dass der Angeklagte von einer Erwerbsunfähigkeitsrente lebt und ihm nach eigener Aussage lediglich 400 Euro im Monat zum Leben übrig blieben. Sollte er gegen die Auflagen verstoßen, sehe man sich erneut vor dem Amtsgericht, stellte der Richter klar.