Im Horber Amtsgericht fand eine Verhandlung zu Kinderpornografie statt. Foto: Schneider

Darknet, Bitcoin, Kinderpornografie. Ein Prozess am Horber Amtsgericht hat einen unerwartet literarischen Anfang.

Horb - Im Februar diesen Jahres war es bei dem Angeklagten zu einer polizeilichen Hausdurchsuchung gekommen, bei der ein Mobiltelefon und ein Laptop sichergestellt wurden. Bei der Auswertung fanden die Ermittler kinder- und jugendpornografische Dateien.

Ist Thriller ein Motiv?

Der Angeklagte schildert, dass alles seinen Ursprung in der Lektüre von "Schneewittchen schläft" gehabt hätte. In dem Thriller und Spiegel-Bestseller der britischen Schriftstellerin C. J. Tudor sei das Darknet, der "geheime" Teil des Internets, thematisiert worden.

"Ich habe mir, wie dort beschrieben, einen Tor-Browser heruntergeladen und nach normalen pornografischen Inhalten gesucht", erklärt er. Ein Tor-Browser dient der anonymisierten Verschlüsselung von Verbindungsdaten.

Bezahlung mit Bitcoin

Auf einer Website habe er schließlich auch eine Bezahlung in Bitcoin, einer digitalen Kryptowährung, getätigt. Der Wert soll sich auf rund 29 US-Dollar belaufen haben. "Die Seite war mir suspekt", erläutert der aus dem Kreis Freudenstadt stammende Mann. Er habe keine Daten heruntergeladen, sei auch in keiner dubiosen Whatsapp-Gruppe, erklärt er.

Der zuständige Polizeibeamte schildert als Zeuge die Ermittlungen. Man sei durch das Bundeskriminalamt Wiesbaden auf Personen aufmerksam gemacht worden, die Zahlungen auf verdächtigen Plattformen getätigt hätten, darunter auch der Angeklagte.

Drei Bilder gefunden

"Er war sehr offen, kooperativ und hat bereitwillig Angaben gemacht", schildert er die Durchsuchung. Zwar seien sowohl die Nutzung eines Tor-Browsers wie auch Bitcoins legal, doch in Verbindung mit Kinderpornografie sei man hellhörig geworden.

Während der Laptop keinerlei belastbares Material enthalten hatte, seien auf dem Mobiltelefon aus 122 000 Bildern eine kinder- sowie zwei jugendpornografische Dateien gefunden worden. "Andere Angeklagten sind im Besitz von bis zu sechs Millionen solcher Daten", berichtet der Ermittler aus seiner zwanzigjährigen Berufspraxis.

Diskussionspunkt ist, ob der Mann sich bei dem Suchbegriff "Teen" bewusst war, auf Material von Minderjährigen zu stoßen. "In der deutschen Alltagssprache kann das auch für ›junge Erwachsene‹ stehen", wendet sein Verteidiger ein. Auch sei unklar, ob er die drei Bilder aktiv heruntergeladen habe.

Ein bis fünf Jahre Haft

Aufgrund der Zeugenaussage, dass zwei der Bilder jedoch bewusst abgespeichert worden waren, nannte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer das gesetzlich vorgesehene Strafmaß. Auf Besitz kinderpornografischer Inhalte stehe eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren. "Die geringe Menge an Bildern und die klare Tendenz, sich keine weiteren Dateien anzueignen, spricht für die untere Grenze", erläutert sie.

Ein Jahr Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf einer Bewährung von zwei Jahren sowie eine Zahlung von 2000 Euro an eine soziale Einrichtung, lautet die Forderung.

Vorsicht im Internet

Der Richter und die beiden Schöffen schließen sich dem an. "Früher hätte es 30 Tagessätze gegeben", sagt der Richter. Doch die Verschärfung des Strafrechts in puncto Kinderpornografie habe den Besitz von Bildern zu einem Verbrechenstatbestand gemacht.

"Das Internet ist eine böse Falle. Mit wenigen Klicks wird man vom rechtsschaffenden Bürger, wie jetzt Sie, zum Verbrecher", mahnt er. Man müsse vorsichtig sein, was man dort öffne oder weiterleite.