"Ich würde den Fall gerne abkürzen", so der Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung am Montag. Der Angeklagte habe aufgrund der erheblichen Alkoholisierung keine Erinnerungen an den Vorfall, weshalb er keine Aussage machen könne.
"Mit dem Angeklagten war nicht zu reden", sagt einer der Beamten als Zeuge vor Gericht über den Vorfall im Januar. Zu zweit haben die Polizisten den Mann am Boden gehalten, der Angeklagte habe daraufhin mit diversen Beleidigungen unter der Gürtellinie, sowohl auf deutsch als auch auf russisch, reagiert. Auch als die Beamten ihn gemeinsam in den Streifenwagen abführen wollten, sei dieser nach Zeugenaussagen nicht freiwillig mitgegangen. Er habe sich gewehrt und diese unentwegt weiter beleidigt.
Auf die Frage des Richters, welcher der Beamten dem Mann an jenem Abend die Gewährsamserklärung erteilt habe, haben diese keine Antwort. Ein Polizeibeamter meint, sein Kollege sei es gewesen, dieser ist sich wiederum nicht sicher.
"Können Sie ausschließen, dass er mit den Beleidigungen seinen Bruder gemeint hat?", fragt der Verteidiger die Polizisten nach ihren Aussagen vor Gericht. Die Tatsache, dass viele der Beleidigungen auf russisch gewesen seien, lasse dies doch vermuten. Die Polizisten hielten dies für unwahrscheinlich, zumal die Beleidigungen weiter bis ins Revier anhielten, darüber waren sich die Beamten einig.
Auch im Streifenwagen habe sich der Angeklagte nicht kooperativ verhalten, so einer der Beamten. Mit seinem Knie habe er versucht, die Tür zu blockieren, sodass diese nicht geschlossen werden konnte. Zu dritt hätte sie versucht, den Fuß aus der Tür zu befreien, der Mann habe sich "mit Händen und Füßen gewehrt". Erst als einer der Beamten dem Mann mit der Faust gegen den Kopf schlug, um diesen zu desorientieren, konnten sie das Bein aus der Türe lösen.
Neun Eintragungen im Vorstrafenregister
Als dem Angeklagten am Tag nach der Tat, als er aus dem Gewahrsam entlassen wurde, den Vorfall geschildert wurde, sei dieser schockiert gewesen und habe sich unmittelbar bei den Beamten entschuldigt.
Zum Zeitpunkt der Straftat stand der Angeklagte bereits unter Bewährung. Neun Eintragungen befinden sich in seinem Vorstrafenregister, unter anderen wegen ähnlichen Fällen der Beleidigung und des Widerstands gegen Vollzugsbeamte.
Die Staatsanwaltschaft bestätigt die Anklage im wesentlichen. Sie sehe eine kurze Freiheitsstrafe für den Angeklagten als unerlässlich an, da die Vergangenheit gezeigt habe, dass Geldstrafen nicht ausreichend seien. Eine viermonatige Freiheitsstrafe ohne Bewährung sei hinsichtlich der Vorstrafen der Tat und Schuld angemessen.
Rechtswidrigkeit von Seiten der Polizei?
Der Verteidiger sieht die Anklage nach der Beweisaufnahme als nicht bestätigt an . "Wo ist die Widerstandshandlung?" fragt dieser. Die Tatsache, dass keiner der Polizisten sagen könne, wer die Gewahrsamserklärung gemacht habe, weise auf eine Rechtswidrigkeit von Seiten der Beamten hin. Außerdem seien die Beleidigungen im Zusammenhang mit der körperlichen Auseinandersetzung mit seinem Bruder gefallen.
Die Tatsache, dass sich der Angeklagte direkt am nächsten Tag bei den Beamten entschuldigt habe, spreche für sein Wesen. Der Verteidiger plädiert auf einen Freispruch des Angeklagten.
Vor diesem Hintergrund spricht der Richter den Angeklagten am Montag nur der Beleidigung der Vollstreckungsbeamten als schuldig. Er habe keinen Zweifel daran, dass die Beleidigungen direkt an die Polizisten gerichtet waren. Die Anklage des Widerstandes gegen die Vollstreckungsbeamten wird hingegen fallen gelassen, die die Umstände der Gewahrsamseröffnung von Seiten der Beamten den Richter nicht überzeugen konnten, verkündete dieser.
Mit Berücksichtigung der erheblichen Vorstrafen in ähnlichen Fällen verurteilt der Richter den Angeklagten am Montag zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, dies sei in diesem Falle angemessen, die Frage nach Bewährung sei zu verneinen. Eine Woche hat die Verteidigung nun Zeit, gegen dieses Urteil in Berufung zu gehen.
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