Die Stadt Schömberg hat eine neue Polizeiverordnung erlassen. Um die Übersicht nicht zu verlieren, ab sofort mit einem Inhaltsverzeichnis.
Nach 20 Jahren treten Polizeiverordnungen automatisch außer Kraft. Da die in Schömberg gültige Bestimmung im April 2006 gefasst wurde, beschäftigte sich der Gemeinderat jüngst mit der Verabschiedung einer aktualisierten Form. Über die Jahre haben sich zudem gesetzliche Änderungen ergeben, die die Verwaltung mit eingearbeitet hat.
Als Vorlage dient ein Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg, das auf örtliche Gegebenheiten und inspiriert von Verordnungen anderer Städte angepasst wurde. Damit die Gültigkeit über drei Monate hinausgeht, ist der Erlass durch die Verwaltung nicht genug. Es bedarf eines Gemeinderatsbeschlusses. Das Gremium segnete die Änderungen einstimmig ab.
Niemand soll gestört werden
Im Gegensatz zur Vorgängerversion hat die aktuelle Fassung ein Inhaltsverzeichnis. Dies soll der Übersicht dienen. Bei 24 Paragrafen durchaus sinnvoll. Grundsätzlich richtet sich die Polizeiverordnung laut abgesegneter Definition gegen umweltschädliches Verhalten und die Belästigung der Allgemeinheit. Sie ist für den Schutz der Grün- und Erholungsanlagen zuständig und reguliert explizit das Anbringen von Hausnummern. Aufgrund der umfassenden Gebiete handelt es sich genau genommen um eine polizeiliche Umweltschutz-Verordnung.
Unter „Schutz gegen Lärmbelästigung“ ist aufgeführt, wann Lärm erlaubt ist und vor allem, wann nicht. Grundsätzlich gilt: Niemand soll belästigt werden. Vor allem nicht zu Ruhezeiten, also zwischen 20 und 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen gibt es für genehmigte Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, wie etwa Umzüge, Kundgebungen, Märkte und Messen. Unter Paragraf 6 werden übrigens auch Tiere, insbesondere Hunde, aufgeführt, die ebenfalls niemanden stören dürfen – zumindest nicht „mehr als nach den Umständen unvermeidbar“. Die Bewertung dieser Umstände bleibt im Zweifelsfall jedoch Auslegungssache. Beschlossene Sache hingegen ist, dass Spielplätze nicht nur für Kinder bis zwölf Jahren zugänglich sind, sondern ebenso für bis zu 14-Jährige.
Unter dem Kapitel „Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit“ ist das Reinigen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen untersagt, damit wassergefährdende Stoffe wie etwa Öl und Benzin nicht in den Untergrund und das Kanalnetz gelangen.
Tiere in den Regelungen
Insbesondere Hundehalter finden Erwähnung. Etwa durch den Hinweis, dass die Vierbeiner nicht frei umherlaufen dürfen und sie innerhalb der Stadt an der Leine zu führen sind. Ihre Notdurft muss bekanntermaßen beseitigt werden. Mit der neuen Verordnung übrigens ebenso von Pferde- und Eselhaltern. Doch auch andere Tiere kommen in den neuen Regelungen vor. So besteht etwa ein Taubenfütterungsverbot und Bienenstände dürfen nur so aufgestellt werden, dass sie niemanden gefährden.
Paragraf 18 dürfte für alle Nutzerinnen und Nutzer von Wohnwagen und Zelten interessant sein: Diese „dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen“. Die Formulierung führte innerhalb des Gremiums zu Diskussionen, da viele bereits über eine integrierte Campingtoilette verfügen. Grundsätzlich gilt, dass das Abstellen besagter Einrichtungen nur zum Wiedererlangen der Fahrtüchtigkeit erlaubt ist.
Alle mit festem Wohnsitz in Schömberg sollten darauf achten, dass ihre Hausnummer gut lesbar ist. Andernfalls kann die Ortspolizeibehörde im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Spanne liegt dabei zwischen 5 und 5000 Euro. Auf fahrlässige Zuwiderhandlungen kann ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro folgen.