Die Polizeiverordnung von Auggen, die 20 Jahre alt war, ist überarbeitet worden. Die Änderungen stellte Verwaltungsmitarbeiterin Nicole Diringer-Hunger im Gemeinderat vor.
Die neu gestaltete Polizeiverordnung, die an das aktuelle Polizeigesetz Baden-Württemberg angelehnt ist, kann nun auch auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden.
Die Nachtruhe gilt von 22 bis 6 Uhr. Störender Lärm in Außenbereichen der Wohnbebauung ist in der Zeit zu unterlassen, ebenso Lärm etwa von Musikanlagen oder von Musikinstrumenten, der durch offene Fenster oder Türen, aus Kraftfahrzeugen, aus Garagen und von Balkonen dringt. Gartenarbeiten, die mit Lärm verbunden sind, dürfen zwischen 20 und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden.
Mittagsruhe ist jetzt kein Thema mehr
Die bisherige Mittagsruhe entfällt, denn die Mittagsruhe ist bundeseinheitlich nicht geregelt und darf dann auch nicht über eine Kommune eingeführt werden, berichtete die Mitarbeiterin. „Hier schlägt das Bundesrecht das Landes- und Kommunalrecht“, ergänzte sie.
Haus- und Gartenarbeiten, die mit erheblichem Lärm verbunden sind, dürfen von Privatleuten nicht zwischen 20 und 7 Uhr und auch nicht an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden. „Hämmern, Sägen, Holz spalten, sind solche Beispiele. Laute Laubbläser dürfen nicht zwischen 13 und 15 Uhr benutzt werden“, erklärte Diringer-Hunger. Eine Ausnahme gilt für die Räum- und Streupflicht.
Neu ist in Sachen Lärm auch die Reduzierung des Mindestabstands zu Bolz-, Sport- und Spielplätzen von 50 auf 30 Meter Entfernung zur Wohnbebauung. Diese dürfen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht benutzt werde. Die Regeln gelten nicht für Kinderspielplätze, auf denen Kinder bis 14 Jahre spielen. Für Sportveranstaltungen, die auf Bolzplätzen stattfinden, gelten Ausnahmen. Auf Spielplätzen ist übrigens nun auch das Rauchen untersagt.
Die öffentlichen Brunnen dürfen nicht beschmutzt, das Wasser nicht verunreinigt werden. Wer bisher dort eine Gießkanne aufgefüllt hat, muss erfahren, dass die Privatentnahme auch von geringen Mengen von Wasser verboten ist.
Nicht mehr nur Hundehalter sind verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner in Müllbehältern zu entsorgen. Jetzt sind auch die Pferdehalter gehalten, die auf Straßen und Wegen hinterlassenen Pferdeäpfel ihrer Tiere unverzüglich zu beseitigen.
Organisiertes, hartnäckiges und aggressives Betteln ist verboten
Immer wieder gibt es Fragen zu Bettlern, die am Supermarkt oder im Bereich der Sonnberghalle auftauchen. Organisiertes, hartnäckiges und aggressives Betteln ist verboten, auch das Betteln, bei dem Kinder oder Tiere eingesetzt oder bei dem Krankheiten vorgetäuscht werden.
Neu sind Vorgaben bei der Rattenbekämpfung. Hauseigentümer und Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke oder von Gärten innerhalb geschlossener Ortschaften sind verpflichtet, Rattenbefall der Ortspolizeibehörde zu melden. Auch der Rattenbefall der Kanalisation, von Lager- und Schutzplätzen oder des Friedhofs ist meldepflichtig. Zudem müssen die Eigentümer unverzüglich eine Rattenbekämpfung durchführen, die so lange wiederholt werden muss, bis die Ratten verschwunden sind.
Umgang mit Rattengift
Rattengift ist so auszulegen, dass Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und ungesichert ausgelegt werden. Um Erwachsene, Kinder und auch Hunde oder Katzen zu schützen, muss eine deutliche Warnung auf ausgelegte Giftköder erfolgen.