Stadtplanerin Simone Metz hat im Gemeinderat die Möglichkeiten des Bauturbos vorgestellt. Nun wartet die Verwaltung auf erste Bauanträge.
Stadtplanerin Simone Metz hat in der jüngsten Sitzung des Gemeinderats Binzen über die Möglichkeiten des Bauturbos informiert. Neue Regelungen im Baugesetzbuch (BauGB) erleichtern nun Befreiungen von bestehenden Bebauungsplänen sowie Abweichungen im bisher unbeplanten Innenbereich, zum Beispiel für Nachverdichtungen oder Aufstockungen. Erleichtert werden soll auch die Zulassung von Bauvorhaben im unbeplanten Außenbereich, wenn dieser an ein Bebauungsplangebiet oder einen unbeplanten Innenbereich anschließt. Für die Bauvorhaben ist dort kein Bebauungsplan mehr vorgesehen.
Wenn ein Bauvorhaben in einem Gebiet umgesetzt werden soll, in dem ein Bebauungsplan existiert, kann der Gemeinderat laut Metz auf Paragraf 31 Absatz drei des Baugesetzbuchs verweisen, wenn er eine Befreiung von den Festsetzungen bezüglich der baulichen Nutzung erteilt. Metz zeigte anhand eines Beispiels auf, was erlaubt ist: „Die festgesetzte Grundflächen- und Geschossflächenzahl darf überschritten werden und die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse kann überschritten werden.
Anstatt von zweien kann der Bauherr zum Beispiel vier bauen. Auch das Baufenster darf überschritten werden.“ Paragraf 36 des Baugesetzbuchs sichere die Planungshoheit der Gemeinden. Ohne die Zustimmung des Gemeinderats könnten auch künftig keine Bauvorhaben realisiert werden. Wenn etwa das Bauvorhaben nicht mit den Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, könne das Gremium das Bauprojekt ablehnen.
Der Paragraf 246e stellt für die Stadtplanerin eine „Revolution des Bauplanungsrechts“ dar, erklärt Metz: „Er bietet großes Potenzial für schnellere Nachverdichtung und Baulückenschließung. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten könnte dies dazu führen, dass für neue Wohnbauvorhaben grundsätzlich auf Bebauungspläne verzichtet wird.“ Es gebe aber auch Stimmen, die bezweifeln, dass dieser Paragraf eine Wirkung auf den Wohnungsbau entfaltet. Die Kommunen könnten diesen der Unsicherheiten nicht anwenden.
Verzicht auf Ausstattungs- und Komfortstandards
Metz wies auch auf den neuen Gebäudetyp E hin. Er verzichtet auf nicht notwendige Ausstattungs- und Komfortstandards, wie weniger Steckdosen oder dünnere Stahlbetondecken, ohne die Wohnsicherheit zu beeinträchtigen.
Gemeinderätin Nadja Lützel fragte, ob der Bauturbo einen Rechtsanspruch auf Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auslöst. „Einen Rechtsanspruch löst der Bauturbo nicht aus“, antwortete Bürgermeister Andreas Schneucker. Das geplante Bauvorhaben könne der Gemeinderat ablehnen.
Schneucker: Bei der Aufbereitung des Bauantrags ändert sich nichts
Frank Krumm warnte davor, dass mit den Änderungen im Baugesetzbuch der Schutz der Natur ins Hintertreffen geraten könne. Ihm sei nicht wohl dabei, dass der Gemeinderat allein darüber entscheiden könne, welche Bauvorhaben genehmigt werden und welche nicht. Kleine Gemeinden seien damit überfordert. Im Gremium säßen außerdem keine Bauexperten.
In Binzen werde sich bei der Aufbereitung des Bauantrags nichts ändern, versicherte Andreas Schneucker. Die Verwaltung werde bei einen Bauantrag einen Verwaltungsvorschlag machen, über den der Gemeinderat abstimme. Binzen habe ja eine Stadtplanerin. Expertise komme auch vom Gestaltungsbeirat, der zwei- bis dreimal im Jahr tagt.
Schneucker betonte: „Wir müssen uns fragen, was passiert, wenn wir etwas entscheiden. Was lösen wir aus bei einer positiven Entscheidung für den Bauturbo?“ Er wies darauf hin, dass die Sonderregelung für den Wohnungsbau bis 2031 befristet sei. Vor Ablauf der Frist müsse sich der Bundestag und Bundesrat wieder mit dieser Regelung nach Paragraf 246e befassen.