Burger King darf an alter Stelle nicht neu bauen. Foto: dpa/Fischer Foto: Schwarzwälder Bote

Wilferdinger Höhe: Keine Baugenehmigung für Burger King

Pforzheim. Mit den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zwei Klagen von Franchisenehmern einer Schnellrestaurantkette (Burger King) abgewiesen. Diese hatten jeweils die Verpflichtung der beklagten Stadt Pforzheim zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Restaurantgebäude auf der Wilferdinger Höhe begehrt. Die Verfahren betrafen unterschiedliche Baugrundstücke. Eines der Grundstücke war bereits mit einem Restaurantgebäude bebaut gewesen, das durch einen Brand beschädigt und später abgerissen worden war.

Die Beklagte hatte die Erteilung einer Baugenehmigung jeweils unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Abstand des jeweiligen Baugrundstücks von einem unter die Seveso-III-Richtlinie fallenden Störfallbetrieb zu klein sei. Wirtschaftliche Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor, da die Baugrundstücke anderweitig baulich nutzbar seien. Auch drohten dem Störfallbetrieb bei Erteilung der begehrten Genehmigung zusätzliche immissions-schutzrechtliche Auflagen.

Nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren hatten die Kläger jeweils Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Diese hat die 2. Kammer nunmehr abgewiesen. Die Begründung der Urteile liegt noch nicht vor. Sie wird gegebenenfalls Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.

Größerer Abstand

Nicht Gegenstand der Verfahren war die erteilte Baugenehmigung für ein weiteres Burger King-Restaurant auf der Wilferdinger Höhe mit größerem Abstand zum Störfallbetrieb.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu beantragen.