Die Basler Polizei hatte Kundgebung eingekesselt. (Symboldbild) Foto: Polizei BS

Dieser soll zu schnell zum Pfefferspray gegriffen haben, als ein Demonstrant auf ihn zukam.

Nach einem Pfefferspray-Einsatz an einer Demo muss die Basler Staatsanwaltschaft gegen einen Polizisten ermitteln. Das Appellationsgericht hat die Beschwerde eines Demonstranten gutgeheißen. Dieser sagte, der Polizist habe ihm im Juli 2020 aus kurzer Distanz in die Augen gesprüht.

 

Nach dem Gerichtsentscheid muss die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung aufheben und gegen den beschuldigten Polizisten ermitteln, wie aus dem seit Samstag einsehbaren Urteil hervorgeht.

100 Demonstranten

Bei der unbewilligten Kundgebung demonstrierten am 4. Juli 2020 rund 100 mit Coronamasken vermummte Personen bei der Heuwaage. Der Protest richtete sich gegen die Staatsanwaltschaft im Waaghof, welche gegen Teilnehmer der „Basel Nazifrei“-Demo vom November 2018 ermittelt hatte. Die Demo von 2020 blockierte die Straße, worauf die Polizei die Kundgebung beim Nachtigallenwäldeli einkesselte und Personenkontrollen durchführte.

Ein damals jugendlicher Demonstrant warf daraufhin der Polizei vor, ihm „ohne Vorwarnung sowie ohne erkennbaren rechtmäßigen Grund“ aus etwa ein bis zwei Metern Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht zu haben, wie es im Urteil heißt.

Er legte Video- und Fotomaterial als Beweismittel vor und reichte Anzeige gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs ein. Die Staatsanwaltschaft identifizierte den beschuldigten Polizisten, stellte aber das Verfahren ein.

„Schnell gelaufen“

Der Beschwerdeführer sei „schnellen Schrittes“ auf den beschuldigten Polizisten und die Polizeikette zugegangen. Dieser habe keine andere Wahl gesehen, als das Pfefferspray einzusetzen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen, argumentierte die Staatsanwaltschaft und berief sich ebenfalls auf Videomaterial. Das Pfefferspray sei in dieser Situation ein „legitimes rechtmäßiges Einsatzmittel“ gewesen. Das Gericht kam zum Schluss, auf den Videoaufnahmen sei nicht ersichtlich, dass der Demonstrant auf den fraglichen Polizisten zugegangen sei. Er habe stattdessen mit dem Handy die Szene gefilmt. Es bestehe ein „hinreichender Tatverdacht“, dass sich der Polizist strafbar gemacht haben könnte. Nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dürfe die Staatsanwaltschaft das Verfahren daher nicht einstellen. Es gilt die Unschuldsvermutung.