Die Kommunalwahl steht wieder an und zahlreiche Menschen fragen sich: Wie ging das gleich? Was war noch mal dieses „Kumulieren“ und wie viele Stimmen dürfen vergeben werden? Wir erklären, wie die Kommunalwahl in Baden-Württemberg funktioniert.
Gewählt werden am Sonntag, 9. Juni, Kreistage, Gemeinderäte und Ortschaftsräte, also die „Parlamente“, die über Projekte direkt vor Ort entscheiden – und damit über das, was vor der eigenen Haustür passiert.
Wir beantworten im Folgenden die wichtigsten Fragen zur Kommunalwahl.
Ich habe einen Brief mit vielen Listen voller Namen bekommen. Was sind das für Listen?
Jede Liste steht für eine Partei mit ihren jeweiligen Kandidaten. Es gibt Listen für die Gemeinderatswahl, die Kreistagswahl und die Ortschaftsratswahl.
Wie viele Stimmen habe ich?
So viele, wie es Sitze im Gemeinderat gibt. Hat dieser zum Beispiel 30 Plätze, hat der Wähler auch 30 Stimmen, die er frei an die einzelnen Kandidaten verteilen kann.
Alternativ kann auch ein Listenzettel gesamt markiert werden – etwa mit einem Kreuz am oberen Rand – oder nur ein Zettel im Wahlumschlag abgegeben werden. Dann bekommt jeder Kandidat dieser Liste je eine Stimme.
Ich habe eine Liste angekreuzt. Aber sie hat weniger Kandidaten, als ich Stimmen habe. Was passiert jetzt?
Dann bekommt jeder Kandidat auf der Liste eine Stimme, die übrigen verfallen.
Und wenn es mehr Kandidaten auf der Liste gibt, als ich Stimmen habe?
Das ist nicht möglich. Eine Liste darf maximal so viele Kandidaten haben, wie es Gemeinderatssitze gibt.
Ich habe Stimmen an einzelne Kandidaten vergeben. Dabei habe ich mich verzählt und zu viele Stimmen eingetragen. Ist das schlimm?
Ja. Werden zu viele Stimmen vergeben, wird der Wahlzettel ungültig.
Was bedeutet das Wort „Kumulieren?“
Kumulieren bedeutet übersetzt „anhäufen“. Bei der Gemeinderatswahl kann der Wähler einem Kandidaten auch zwei oder drei Stimmen geben. Dafür muss er hinter den Namen eine „2“ oder eine „3“ schreiben.
Und was bedeutet „Panaschieren“?
Panaschieren klingt schon ähnlich wie „Panschen“, also „mischen“ – und genau das ist damit gemeint. Der Wähler muss sich nicht für eine Partei entscheiden: Er kann auch Kandidaten von verschiedenen Listen wählen.
Wer nicht mehrere Zettel abgeben will, kann Personen von anderen Listen handschriftlich auf seine „Hauptwahlliste“ übertragen. Die Stimmen gehen dann trotzdem an die Liste, zu der die übertragene Person gehört.
Und wer kommt am Ende in den Gemeinderat?
Zuerst wird gezählt, wie viele Stimmen jede Liste bekommen hat. Daraus wird errechnet, wie viele Sitze jeder Liste zustehen.
Danach erst kommen die Stimmen für die einzelnen Personen dran. Hat die Liste A etwa vier Sitze gewonnen, bekommen die vier Kandidaten mit den meisten Stimmen auf der A-Liste die Plätze.
So kann es sein, dass jemand mit wenig Stimmen Gemeinderat wird, weil seine Liste viele Plätze gewonnen hat. Zum Beispiel: Die Liste A hat fünf Plätze gewonnen, deshalb kommen auch Kandidaten mit der fünfthöchsten Stimmenzahl in den Gemeinderat.
Auf der anderen Seite kann ein Kandidat mit sehr vielen Stimmen nicht gewählt werden, wenn seine Liste nur wenige Plätze bekommt. Zum Beispiel: Die Liste B hat nur einen Platz ergattert. Dementsprechend wird nur der „stimmenstärkste“ Kandidat von der B-Liste gewählt.
Bei uns im Ort geht das Gerücht um, dass Personen auch erst bei der Wahl auf die Listen geschrieben werden können. Stimmt das?
Ja und nein. Bei der Verhältniswahl mit mehreren Listen dürfen keine neuen Namen mehr bei der Wahl hinzugefügt werden. Tut der Wähler das doch, wird sein Stimmzettel ungültig.
Anders sieht es aus, wenn in einem Ort nur eine oder gar keine Liste besteht, es also nur einen Wahlzettel gibt. Dann kommt es zur „Mehrheitswahl“. Bei dieser dürfen weitere Personen hinzugefügt werden. Kumulieren ist in diesem Fall nicht erlaubt.
In unserem Dorf haben nur wenige Leute Lust, Gemeinderat zu werden. Es gibt weniger Bewerber als Sitze. Was passiert jetzt?
Entweder es werden bei der Mehrheitswahl Personen bei der Wahl dazugeschrieben und damit der Gemeinderat „aufgefüllt“ oder der Gemeinderat wird entsprechend kleiner.
Bei uns gab es eine Mehrheitswahl und ich wurde gewählt, obwohl ich gar nicht Gemeinderat werden möchte. Kann ich ablehnen?
Nur aus wichtigen Gründen. Das kann zum Beispiel eine Krankheit sein, familiäre Verpflichtungen oder wegen bestimmter Berufe, wie als Geistlicher oder Verwaltungsbeamter in der gleichen Gemeinde. Wer bereits zehn Jahre im Gemeinderat war, muss das Amt ebenfalls nicht erneut annehmen. Geregelt ist das in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg im Paragrafen 16.
Lehnt jemand das Amt aber ab, ohne wichtige Gründe zu haben, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.